Artikel 9 VO (EG) 1999/1260
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Programmplanung” das mehrstufige Organisations-, Entscheidungs- und Finanzierungsverfahren zur mehrjährigen Durchführung der gemeinsamen Aktion der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, um die Ziele gemäß Artikel 1 zu verwirklichen;
- b)
- „Entwicklungsplan” (nachstehend „Plan” genannt) die von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellte Analyse der Lage in bezug auf die Ziele gemäß Artikel 1 und die vorrangigen Erfordernisse zu deren Verwirklichung sowie die Strategie und die geplanten Schwerpunkte, deren spezifische Ziele und die damit verbundenen indikativen Finanzierungsmittel;
- c)
- „Bezugsrahmen des Ziels 3” das Dokument, in dem das Umfeld der Interventionen zugunsten der Beschäftigung und der Entwicklung der Humanressourcen im gesamten Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats beschrieben ist und die Zusammenhänge mit den Schwerpunkten des nationalen beschäftigungspolitischen Aktionsplans ermittelt sind;
- d)
- „gemeinschaftliches Förderkonzept” das Dokument, das die Kommission im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nach Beurteilung des vom Mitgliedstaat vorgelegten Plans genehmigt hat und in dem die Strategie und die Prioritäten für Aktionen der Fonds und des Mitgliedstaats, deren spezifische Ziele, die Beteiligung der Fonds und die übrigen Finanzierungsmittel angegeben sind. Dieses Dokument ist in Schwerpunkte unterteilt und wird über ein oder mehrere operationelle(s) Programm(e) durchgeführt;
- e)
-
„Interventionen” die folgenden Interventionsformen der Fonds:
- i)
- operationelle Programme oder Einheitliche Programmplanungsdokumente,
- ii)
- Programme von Gemeinschaftsinitiativen,
- iii)
- Unterstützung von Maßnahmen zur technischen Hilfe oder von innovativen Maßnahmen;
- f)
- „operationelles Programm” das von der Kommission genehmigte Dokument zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts mit einem kohärenten Bündel von Schwerpunkten, bestehend aus mehrjährigen Maßnahmen, zu dessen Durchführung ein oder mehrere Fonds und ein oder mehrere sonstige vorhandene Finanzinstrumente sowie die EIB eingesetzt werden können. Ein integriertes operationelles Programm ist ein operationelles Programm, an dessen Finanzierung sich mehrere Fonds beteiligen;
- g)
- „Einheitliches Programmplanungsdokument” ein einziges von der Kommission genehmigtes Dokument, das die Bestandteile eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts und eines operationellen Programms zusammenfaßt;
- h)
- „Schwerpunkt” eine der Prioritäten der Strategie in einem gemeinschaftlichen Förderkonzept oder einer Intervention. Dem Schwerpunkt zugeordnet sind eine Beteiligung der Fonds und der übrigen Finanzinstrumente, die entsprechenden Finanzierungsmittel des Mitgliedstaats sowie spezifische Zielvorgaben;
- i)
-
„Globalzuschuß” der Teil einer Intervention, deren Durchführung und Verwaltung an eine oder mehrere gemäß Artikel 27 Absatz 1 zugelassene zwischengeschaltete Stelle(n) — einschließlich lokaler Behörden, Regionalentwicklungsorganen und Nichtregierungsorganisationen — übertragen werden kann und der vorzugsweise zugunsten lokaler Entwicklungsinitiativen verwendet wird. Der Beschluß, einen Globalzuschuß in Anspruch zu nehmen, wird im Einvernehmen mit der Kommission von dem Mitgliedstaat oder — nach entsprechender Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat — von der Verwaltungsbehörde gefaßt.
Bei Programmen im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative sowie bei innovativen Aktionen kann die Kommission beschließen, einen Globalzuschuß für die gesamte Intervention oder einen Teil der Intervention bereitzustellen. Bei Gemeinschaftsinitiativen darf ein solcher Beschluß nur im vorherigen Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten gefaßt werden;
- j)
- „Maßnahme” das Mittel für die mehrjährige Umsetzung eines Schwerpunkts, das die Finanzierung einer Operation ermöglicht. Jede Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 des Vertrags und jede Beihilfegewährung seitens der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen beziehungsweise jede Gruppe solcher Beihilferegelungen oder Beihilfegewährungen oder deren Kombination, die demselben Zweck dienen, wird als eine Maßnahme definiert;
- k)
- „Operation” alle von den Endbegünstigten der Interventionen durchgeführten Vorhaben und Aktionen;
- l)
- „Endbegünstigte” die Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen, die die Operationen in Auftrag geben. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags und bei der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sind die Endbegünstigten die Stellen, die die Beihilfe gewähren;
- m)
- „Ergänzung zur Programmplanung” das Dokument über die Umsetzung der Strategie und der Schwerpunkte der Intervention mit detaillierten Angaben auf Maßnahmenebene gemäß Artikel 18 Absatz 3, das vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde festgelegt und gegebenenfalls gemäß Artikel 34 Absatz 3 angepaßt wird; es wird der Kommission zur Information übermittelt;
- n)
- „Verwaltungsbehörde” jede öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche nationale, regionale oder lokale Stelle oder Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat für die Verwaltung einer Intervention für die Zwecke dieser Verordnung benannt wird oder der Mitgliedstaat, wenn er selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Benennt der Mitgliedstaat eine Verwaltungsbehörde, die nicht mit ihm identisch ist, so legt er alle Einzelheiten seiner Beziehung zu dieser Behörde sowie die Einzelheiten der Beziehung dieser Behörde zur Kommission fest. Die Verwaltungsbehörde kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies beschließt, mit der Einrichtung identisch sein, die für die betreffende Intervention als Zahlstelle dient;
- o)
- „Zahlstelle” eine oder mehrere von dem Mitgliedstaat benannte lokale, regionale oder nationale Behörde(n) oder Stelle(n), die beauftragt ist, bzw. sind, Auszahlungsanträge zu erstellen und einzureichen und Zahlungen der Kommission zu empfangen. Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehung zur Zahlstelle sowie die Einzelheiten der Beziehung der Zahlstelle zur Kommission fest.
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