Artikel 10 VO (EG) 1999/1260

Koordinierung

(1) Die Koordinierung zwischen den einzelnen Fonds erfolgt insbesondere bei

a)
den Plänen, den gemeinschaftlichen Förderkonzepten, den operationellen Programmen und den Einheitlichen Programmplanungsdokumenten (im Sinne des Artikels 9), gegebenenfalls einschließlich des Bezugsrahmens gemäß Artikel 9 Buchstabe c);
b)
der Begleitung und Bewertung der im Rahmen eines Ziels durchgeführten Interventionen;
c)
den Leitlinien gemäß Absatz 3.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips für die Koordinierung zwischen den Interventionen der verschiedenen Fonds einerseits sowie zwischen diesen und den Interventionen der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits.

Um den größtmöglichen Ankurbelungseffekt der eingesetzten Haushaltsmittel mit Hilfe geeigneter Finanzinstrumente zu erzielen, können die Gemeinschaftsinterventionen in Form von Zuschüssen in geeigneter Weise mit Darlehen und Garantien kombiniert werden. Diese Kombination kann unter Beteiligung der EIB bei der Festlegung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts oder des Einheitlichen Programmplanungsdokuments bestimmt werden. Dabei können die Ausgewogenheit des vorgeschlagenen Finanzierungsplans, die Beteiligung der Fonds sowie die verfolgten Entwicklungsziele berücksichtigt werden.

(3) Die Kommission veröffentlicht spätestens innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und anschließend vor der in Artikel 42 vorgesehenen Halbzeitbewertung jeweils nach Konsultierung sämtlicher Mitgliedstaaten allgemeine indikative Leitlinien auf der Basis einschlägiger und vereinbarter Gemeinschaftspolitiken für die Ziele gemäß Artikel 1, um die zuständigen nationalen und regionalen Behörden bei der Erstellung der Pläne und der etwaigen Anpassung der Interventionen zu unterstützen. Diese Leitlinien werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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