Artikel 11 VO (EG) 1999/1260

Zusätzlichkeit

(1) Zur Gewährleistung einer tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkung dürfen die Mittel der Fonds nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats treten.

(2) Zu diesem Zweck bestimmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat die Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art, die der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums in den unter Ziel 1 fallenden Regionen insgesamt aufrechterhält.

Für die Ziele 2 und 3 zusammen bestimmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat die Höhe der Ausgaben für die aktive Arbeitsmarktpolitik und in begründeten Fällen für die zur Erreichung der im Rahmen dieser beiden Ziele angestrebten Ergebnisse dienenden anderen Aktionen, die der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums auf nationaler Ebene aufrechterhält.

Diese Ausgaben werden von dem Mitgliedstaat und der Kommission unter Berücksichtigung des Unterabsatzes 4 bestimmt, bevor die Kommission ein gemeinschaftliches Förderkonzept oder Programmplanungsdokumente bezüglich des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt, und in diese Dokumente aufgenommen.

Die Ausgabenhöhe gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wird unter Berücksichtigung der für die Finanzierung relevanten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt. In der Regel entspricht sie mindestens der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in realen Werten des vorangegangenen Programmplanungszeitraums, wobei allerdings auch einige spezifische wirtschaftliche Bedingungen berücksichtigt werden, und zwar Privatisierungen, eine im vorangegangenen Programmplanungszeitraum außergewöhnliche Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats und die konjunkturelle Entwicklung der einzelnen Volkswirtschaften.

Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei entspricht die Ausgabenhöhe gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 generell zumindest der — in enger Zusammenarbeit mit der Kommission festgelegten — Höhe der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in realen Werten während des Referenzzeitraums; diese Ausgabenhöhe wird im Lichte der makroökonomischen Bedingungen, unter denen die Förderung erfolgt, bestimmt, wobei jedoch auch einige spezifische wirtschaftliche Bedingungen berücksichtigt werden sollten, insbesondere Privatisierungen, eine außergewöhnliche Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats im vorangegangenen Zeitraum und die Entwicklungstrends der einzelnen Volkswirtschaften.

Ferner werden Verringerungen der Strukturfondsausgaben gegenüber dem Zeitraum 1994—1999 berücksichtigt.

(3) Während des Programmplanungszeitraums erfolgen auf der in Absatz 2 genannten Gebietsebene drei Überprüfungen der Zusätzlichkeit:

a)
eine Ex-ante Überprüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3, die für den gesamten Programmplanungszeitraum als Bezugsrahmen dient;
b)
spätestens drei Jahre nach Genehmigung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts oder der Einheitlichen Programmplanungsdokumente, grundsätzlich aber spätestens am 31. Dezember 2003 eine Halbzeitüberprüfung, anhand deren die Kommission und der Mitgliedstaat eine Revision der zu erreichenden Höhe der Strukturausgaben vereinbaren können, falls die wirtschaftliche Situation in dem Mitgliedstaat zu einer Entwicklung der öffentlichen Einnahmen oder der Beschäftigung geführt hat, die von der bei der Ex-ante-Überprüfung erwarteten Entwicklung erheblich abweicht;
c)
eine Überprüfung vor dem 31. Dezember 2005.

Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission bei der Vorlage der Pläne, bei der Halbzeitüberprüfung sowie bei der vor dem 31. Dezember 2005 erfolgenden Überprüfung geeignete Angaben zur Verfügung. Bei Bedarf werden statistische Schätzverfahren herangezogen.

Unabhängig von diesen Überprüfungen unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission während des Programmplanungszeitraums jederzeit über Entwicklungen, die es ihm unmöglich machen könnten, die in Absatz 2 genannte Ausgabenhöhe aufrechtzuerhalten.

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