Artikel 12 VO (EG) 1999/1260
Vereinbarkeit
Die Operationen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Fonds oder die EIB oder ein sonstiges Finanzinstrument sind, müssen dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken und -aktionen, einschließlich denjenigen in den Bereichen Wettbewerbsregeln, Vergabe öffentlicher Aufträge, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Beseitigung von Ungleichheiten und Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, entsprechen.
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