Artikel 13 VO (EG) 1999/1260

Geographischer Geltungsbereich

(1) Die im Rahmen von Ziel 1 eingereichten Pläne sind auf die geographische Ebene abzustellen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als die angemessenste erachtet wird; sie beziehen sich jedoch in der Regel auf eine Region der Ebene NUTS II. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen globalen Entwicklungsplan für einige oder alle ihre Regionen vorlegen, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und in Artikel 7 Absatz 4 aufgeführt sind, sofern dieser Plan die Einzelheiten gemäß Artikel 16 enthält.

(2) Die im Rahmen von Ziel 2 eingereichten Pläne sind auf die geographische Ebene abzustellen, die der betreffende Mitgliedstaat als die angemessenste erachtet; sie beziehen sich jedoch in der Regel auf alle in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 Absatz 4 enthaltenen Gebiete innerhalb einer Region der Ebene NUTS II und die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Gebiete. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen Plan für einige oder alle ihre Regionen vorlegen, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 Absatz 4 und in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführt sind, sofern dieser Plan die Einzelheiten gemäß Artikel 16 enthält. Wenn Pläne andere als unter Ziel 2 fallende Regionen umfassen, dann ist zwischen Aktionen in den unter Ziel 2 fallenden Regionen oder Gebieten und den Aktionen, die andernorts durchgeführt werden, zu unterscheiden.

(3) Die im Rahmen von Ziel 3 eingereichten Pläne beziehen sich im Hinblick auf Finanzierungen auf das Gebiet eines Mitgliedstaats außerhalb der unter das Ziel 1 fallenden Regionen und dienen auf nationaler Ebene als Bezugsrahmen für die Entwicklung der Humanressourcen, wobei den allgemeinen Erfordernissen der mit strukturellen Problemen der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung konfrontierten Gebiete Rechnung getragen wird.

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