Artikel 14 VO (EG) 1999/1260

Geltungsdauer und Revision

(1) Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren.

Der Programmplanungszeitraum beginnt am 1. Januar 2000.Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei beginnt der Programmplanungszeitraum am Tag des Beitritts und erstreckt sich bis zum 31. Dezember 2006.

(2) Die gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente werden nach der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42 und der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 44 auf Betreiben des Mitgliedstaats oder der Kommission im Benehmen mit diesem Mitgliedstaat entsprechend diesem Titel überprüft und erforderlichenfalls angepaßt.

Bei signifikanten Veränderungen der sozialen und wirtschaftlichen Lage und des Arbeitsmarkts können sie auch zu einem anderen Zeitpunkt überprüft werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.