Artikel 15 VO (EG) 1999/1260

Vorbereitung und Genehmigung

(1) Für die Ziele 1, 2 und 3 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Plan vor. Dieser Plan wird von den vom Mitgliedstaat auf nationaler, regionaler oder anderer Ebene benannten zuständigen Behörden erstellt. Erfolgt die Intervention in Form eines Einheitlichen Programmplanungsdokuments, so wird dieser Plan wie ein Entwurf des Einheitlichen Programmplanungsdokuments behandelt.

Für das Ziel 1 werden die gemeinschaftlichen Förderkonzepte für alle Regionen, die unter das Ziel 1 fallen, eingesetzt; allerdings legen die Mitgliedstaaten in dem Fall, in dem die Mittelzuweisungen seitens der Gemeinschaft sich auf weniger als 1 Milliarde EUR belaufen oder diesen Betrag nur geringfügig übersteigen, in der Regel einen Entwurf für ein Einheitliches Programmplanungsdokument vor.

Für die Ziele 2 und 3 wird in der Regel ein Einheitliches Programmplanungsdokument verwendet; allerdings können die Mitgliedstaaten ein gemeinschaftliches Förderkonzept erstellen lassen.

(2) Die Pläne werden von dem Mitgliedstaat nach Konsultation der Partner, die ihre Stellungnahmen in einer Weise übermitteln, die die Einhaltung der in Unterabsatz 2 genannten Frist ermöglicht, der Kommission vorgelegt.

Soweit mit dem betreffenden Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart wird, sind die Pläne spätestens vier Monate nach Aufstellung der Verzeichnisse der förderfähigen Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 vorzulegen.

(3) Die Kommission beurteilt die Pläne danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung übereinstimmen, wobei sie den Bezugsrahmen gemäß Artikel 9 Buchstabe c), andere Gemeinschaftspolitiken und Artikel 41 Absatz 2 berücksichtigt.

Außerdem beurteilt die Kommission jeden für Ziel 3 vorgeschlagenen Plan nach der Kohärenz zwischen den vorgesehenen Aktionen und dem nationalen Plan für die Umsetzung der europäischen Beschäftigungsstrategie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b) sowie danach, in welcher Weise und wie intensiv die allgemeinen Erfordernisse der mit strukturellen Problemen der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung konfrontierten Gebiete berücksichtigt worden sind.

(4) In den nach Absatz 1 in Frage kommenden Fällen erstellt die Kommission die gemeinschaftlichen Förderkonzepte im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Verfahren der Artikel 48 bis 51. Die EIB kann bei der Aufstellung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte hinzugezogen werden. Die Kommission entscheidet über die Beteiligung der Fonds spätestens fünf Monate nach Eingang des entsprechenden Plans bzw. der entsprechenden Pläne, sofern dieser/diese alle Einzelheiten gemäß Artikel 16 enthält/enthalten.

Die Kommission beurteilt die vom Mitgliedstaat eingereichten Vorschläge für operationelle Programme danach, ob diese mit den Zielen der entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepte sowie mit den Gemeinschaftspolitiken übereinstimmen. Sie entscheidet gemäß Artikel 28 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat über eine Beteiligung der Fonds, sofern die Vorschläge alle Einzelheiten gemäß Artikel 18 Absatz 2 enthalten.

Die Mitgliedstaaten können gleichzeitig mit ihren Plänen Entwürfe von operationellen Programmen vorlegen, um die Prüfung der Anträge und die Durchführung der Programme zu beschleunigen. Mit der Entscheidung über das gemeinschaftliche Förderkonzept genehmigt die Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 1 auch die operationellen Programme, die gleichzeitig mit den Plänen eingereicht worden sind, soweit sie alle Einzelheiten gemäß Artikel 18 Absatz 2 enthalten.

(5) In den nach Absatz 1 in Frage kommenden Fällen entscheidet die Kommission auf der Grundlage der Pläne im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Verfahren der Artikel 48 bis 51 über die Einheitlichen Programmplanungsdokumente. Die EIB kann bei der Aufstellung der Einheitlichen Programmplanungsdokumente hinzugezogen werden. Die Kommission erläßt eine einzige Entscheidung über das Einheitliche Programmplanungsdokument und die Beteiligung der Fonds gemäß Artikel 28 Absatz 1, und zwar spätestens fünf Monate nach Eingang des entsprechenden Plans, sofern dieser alle Einzelheiten gemäß Artikel 19 Absatz 3 enthält.

(6) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde legt die Ergänzung zur Programmplanung im Sinne des Artikels 9 Buchstabe m) nach Zustimmung des Begleitausschusses fest, wenn sie nach dem Beschluß der Kommission über die Beteiligung der Fonds erstellt wird, oder nach Konsultation der relevanten Partner, wenn sie vor dem Beschluß über die Beteiligung der Fonds erstellt worden ist. Im letztgenannten Fall bestätigt der Begleitausschuß entweder die Ergänzung zur Programmplanung oder verlangt eine Anpassung gemäß Artikel 34 Absatz 3.

Der Mitgliedstaat übermittelt die Ergänzung zur Programmplanung der Kommission in einem einzigen Dokument zur Information spätestens drei Monate nach der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines operationellen Programms oder eines Einheitlichen Programmplanungsdokuments.

(7) Die Entscheidungen der Kommission über ein gemeinschaftliches Förderkonzept oder ein Einheitliches Programmplanungsdokument werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf Anfrage zu seiner Unterrichtung diese Entscheidungen und die von ihr genehmigten gemeinschaftlichen Förderkonzepte und Einheitlichen Programmplanungsdokumente.

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