Artikel 16 VO (EG) 1999/1260
Pläne
(1) Die im Rahmen der Ziele 1, 2 und 3 eingereichten Pläne stützen sich auf die entsprechenden nationalen und regionalen Schwerpunkte und berücksichtigten die indikativen Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3; sie enthalten
- a)
- die — soweit quantifizierbar — quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage entweder bezüglich des Entwicklungsgefälles, -rückstands und -potentials in den unter Ziel 1 fallenden Regionen oder bezüglich der Umstellung in den unter Ziel 2 fallenden Gebieten oder in bezug auf die Entwicklung der Humanressourcen und die Beschäftigungspolitik im Mitgliedstaat und in den unter Ziel 3 fallenden Gebieten, ferner die Angabe der eingesetzten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse des vorangegangenen Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung der verfügbaren Bewertungsergebnisse;
- b)
-
die Beschreibung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und der Schwerpunkte für die dauerhafte Entwicklung und Umstellung der Regionen und Gebiete, darunter der ländlichen Gebiete, sowie die entsprechende Entwicklung der Humanressourcen und die Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme.
Über die in diesem Buchstaben festgelegten Einzelheiten hinaus zeigen die Mitgliedstaaten in jedem der für Ziel 3 eingereichten Pläne auf, daß die vorgesehenen Prioritäten mit dem nationalen Beschäftigungsplan bezüglich der Beschreibung der wichtigsten Ziele dieser Strategie und der wichtigsten Mittel zu deren Verwirklichung übereinstimmen.
Ebenso legen die Mitgliedstaaten dar, daß die in jedem Plan für Ziel 2 vorgesehenen und vom ESF zu unterstützenden Tätigkeiten zugunsten der Humanressourcen und der Beschäftigung in die Umstellungsstrategie integriert sind, mit den anderen Fonds koordiniert werden und die Ex-ante-Bewertung bezüglich Humanressourcen und Beschäftigung gemäß Artikel 41 Absatz 2 widerspiegeln. Falls diese Erfordernisse keinen signifikanten Betrag ausmachen, werden sie im Rahmen von Ziel 3 übernommen;
- c)
-
Angaben zur vorgesehenen Verwendung und Form der finanziellen Beteiligung der Fonds, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente, einschließlich — zur Information — des Gesamtbetrags des EAGFL, Abteilung „Garantie” , für die Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; die voraussichtlichen Erfordernisse bezüglich technischer Hilfe; Angaben zur Zusätzlichkeit gemäß Artikel 11, Absatz 2, bei denen es sich in bezug auf Ziel 1 um eine globale und indikative Finanztabelle handeln sollte, in der die öffentlichen oder diesen gleichgestellten und gegebenenfalls die geschätzten privaten Mittel sowie die gemeinschaftlichen Strukturmittel, die entsprechend den im Plan vorgeschlagenen einzelnen Schwerpunkten zuzuweisen sind, zusammengefaßt werden.
In jedem Fall ist in den Plänen zu unterscheiden zwischen den Finanzrahmen, die Gebieten zugewiesen werden, die eine Übergangsunterstützung erhalten, und den Finanzrahmen, die den anderen unter die Ziele 1 und 2 fallenden Gebiete zugewiesen werden.
Im Fall von ESF-Interventionen im Rahmen der Ziele 2 oder 3 können die Beteiligungssätze in den unter das Ziel 2 fallenden Gebieten höher als außerhalb dieser Gebiete sein.
Im Fall des Ziels 3 wird in diesem Finanzierungsplan die Konzentration der Mittel ausgewiesen, die für die Gebiete mit durch die wirtschaftliche und soziale Umstellung bedingten Strukturproblemen geplant sind;
- d)
- einen Bericht über die zur Konsultierung der Partner getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Pläne für Regionen, die unter Ziel 1 fallen, umfassen sämtliche relevanten Aktionen zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung, zur Entwicklung der Humanressourcen unter Berücksichtigung des Bezugsrahmens gemäß Artikel 9 Buchstabe c) sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischereistrukturen.
Fällt ein Mitgliedstaat vollständig unter Ziel 1, so enthalten die Pläne die Punkte gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2.
(3) Die Mitgliedstaaten liefern Angaben zu den die einzelnen Fonds betreffenden Posten, einschließlich des jeweils beantragten Umfangs der finanziellen Beteiligung, und einen Überblick über die vorgesehenen operationellen Programme, in dem insbesondere deren spezifische Ziele und die Hauptarten von vorgesehenen Maßnahmen aufgeführt sind.
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