Artikel 17 VO (EG) 1999/1260
Gemeinschaftliche Förderkonzepte
(1) Das gemeinschaftliche Förderkonzept gewährleistet die Koordinierung der gesamten Strukturhilfe der Gemeinschaft in den betroffenen Regionen, einschließlich derjenigen zur Entwicklung der Humanressourcen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3.
(2) Jedes gemeinschaftliche Förderkonzept umfaßt
- a)
- die Strategie und die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, ihre spezifischen Ziele, die, wenn dies ihrer Art nach möglich ist, zu quantifizieren sind, die gemäß Artikel 41 Absatz 2 vorgenommene Bewertung der erwarteten Auswirkungen; Angaben darüber, inwieweit diese Strategie und diese Schwerpunkte die indikativen Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3, die Wirtschaftspolitik, die Strategie für die Entwicklung der Beschäftigung durch Verbesserung der Flexibilität und der Qualifikation der Menschen und gegebenenfalls die Regionalpolitik des Mitgliedstaats berücksichtigen;
- b)
- einen Überblick über die operationellen Programme, die nicht gleichzeitig mit dem gemeinschaftlichen Förderkonzept beschlossen werden, mit Angabe ihrer Laufzeit sowie ihrer spezifischen Ziele und der ausgewählten Schwerpunkte;
- c)
-
einen indikativen Finanzierungsplan, der gemäß den Artikeln 28 und 29 für jeden Schwerpunkt Angaben enthält zu dem vorgesehenen Höchstbetrag für die Beteiligung der einzelnen Fonds in jedem Jahr, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente — einschließlich — zur Information — des Gesamtbetrags des EAGFL, Abteilung „Garantie” , für die Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 —, sofern sie direkt zu dem Finanzierungsplan beitragen, sowie zum Betrag der zuschußfähigen öffentlichen und geschätzten privaten Beiträge des Mitgliedstaats, die der Beteiligung jedes der einzelnen Fonds entsprechen.
Im Fall des Ziels 3 wird in diesem Finanzierungsplan die Konzentration der Mittel ausgewiesen, die für die Gebiete mit durch die wirtschaftliche und soziale Umstellung bedingten Strukturproblemen vorgesehen sind.
In diesem Finanzierungsplan werden die vorgesehenen Mittel für die übergangsweise unterstützten Regionen gesondert ausgewiesen.
Die für die einzelnen gemeinschaftlichen Förderkonzepte für jedes Jahr vorgesehene Gesamtbeteiligung der Fonds muß mit der geltenden Finanziellen Vorausschau übereinstimmen, wobei die Degressivität gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 zu berücksichtigen ist;
- d)
-
Bestimmungen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts:
- —
-
die Benennung gemäß Artikel 34 einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 9 Buchstabe n), die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts zuständig ist, durch den Mitgliedstaat,
- —
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Bestimmungen für die Beteiligung der Partner in dem Begleitausschuß gemäß Artikel 35;
- e)
- gegebenenfalls Angaben zu den erforderlichen Mitteln für die Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Interventionen.
Gemäß Artikel 11 umfassen die gemeinschaftlichen Förderkonzepte die Ex-ante-Überprüfung der Zusätzlichkeit sowie die entsprechenden Informationen über die Transparenz der Geldströme, insbesondere von dem betreffenden Mitgliedstaat zu den begünstigten Regionen.
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