Artikel 18 VO (EG) 1999/1260

Operationelle Programme

(1) Die unter ein gemeinschaftliches Förderkonzept fallenden Interventionen werden in der Regel in Form eines integrierten operationellen Programms je Region im Sinne des Artikels 9 durchgeführt.

(2) Jedes operationelle Programm umfaßt

a)
die Schwerpunkte des Programms, Angaben zu seiner Kohärenz mit dem entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzept, seine spezifischen Ziele, die, wenn dies ihrer Art nach möglich ist, zu quantifizieren sind, und die Bewertung der erwarteten Auswirkungen gemäß Artikel 41 Absatz 2;
b)
eine zusammenfassende Beschreibung der für die Umsetzung der Schwerpunkte geplanten Maßnahmen, einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Beihilferegelungen nach Artikel 87 des Vertrags zu überprüfen; gegebenenfalls Angabe der Art der zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung des operationellen Programms erforderlichen Maßnahmen;
c)
einen indikativen Finanzierungsplan, der gemäß den Artikeln 28 und 29 für jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben enthält zu dem vorgesehenen Höchstbetrag für die Beteiligung der einzelnen Fonds, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente — einschließlich — zur Information — des Gesamtbetrags des EAGFL, Abteilung „Garantie” , für die Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 —, sofern sie direkt zu dem Finanzierungsplan beitragen, sowie zum Betrag der zuschußfähigen öffentlichen und geschätzten privaten Beiträge des Mitgliedstaats, die der Beteiligung jedes einzelnen Fonds entsprechen.

In diesem Finanzierungsplan ist unter Berücksichtigung der Gesamtbeteiligung der einzelnen Fonds die geplante Finanzierung für die Regionen, die übergangsweise unterstützt werden, gesondert auszuweisen.

Die für jedes Jahr geplante Gesamtbeteiligung der Fonds muß mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar sein, wobei die Degressivität nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 zu berücksichtigen ist;

d)
Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms:

i)
die Benennung gemäß Artikel 34 einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 9 Buchstabe n), die für die Verwaltung des operationellen Programms zuständig ist, durch den Mitgliedstaat,
ii)
die Beschreibung der Regelungen für die Verwaltung des operationellen Programms,
iii)
die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme, einschließlich der Aufgaben des Begleitausschusses,
iv)
die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist,
v)
die Beschreibung der speziellen Maßnahmen und Verfahren zur Kontrolle des operationellen Programms.

(3) Die Ergänzung zur Programmplanung umfaßt

a)
die Maßnahmen zur Durchführung der entsprechenden Schwerpunkte des operationellen Programms; die Ex-ante-Bewertung der quantifizierten Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 3, sofern diese sich dafür eignen; die entsprechenden Indikatoren für die Begleitung gemäß Artikel 36;
b)
die Bestimmung der Kategorien der Endbegünstigten der Maßnahmen;
c)
den Finanzierungsplan, der gemäß den Artikeln 28 und 29 für jede Maßnahme Angaben enthält zu dem vorgesehenen Höchstbetrag für die Beteiligung des betreffenden Fonds, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente, sowie zum Betrag der zuschußfähigen öffentlichen oder diesen gleichgestellten und geschätzten privaten Beiträge des Mitgliedstaats, die der Beteiligung der einzelnen Fonds entsprechen. Der Satz für die Beteiligung eines Fonds an einer Maßnahme wird gemäß Artikel 29 und unter Berücksichtigung der für den betreffenden Schwerpunkt insgesamt bereitgestellten Gemeinschaftsmittel festgelegt.

In diesem Finanzierungsplan werden die vorgesehenen Mittel für die übergangsweise unterstützten Regionen gesondert ausgewiesen.

Dem Finanzierungsplan wird eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Kofinanzierung der Maßnahmen unter Berücksichtigung des institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems des betreffenden Mitgliedstaats beigefügt;

d)
die Maßnahmen, mit denen gemäß Artikel 46 die Publizität des operationellen Programms gewährleistet werden soll;
e)
eine Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarungen, nach denen möglichst ein computergestützter Austausch der zur Erfüllung der Verwaltungs-, Begleitungs- und Bewertungsanforderungen dieser Verordnung notwendigen Daten erfolgt.

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