Artikel 19 VO (EG) 1999/1260

Einheitliche Programmplanungsdokumente

(1) Die Interventionen für die Ziele 2 und 3 sowie für das Ziel 1 — nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 — werden in der Regel in Form von Einheitlichen Programmplanungsdokumenten durchgeführt. Was die Ziele 2 und 3 betrifft, so findet Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung.

(2) Ein Einheitliches Programmplanungsdokument für Ziel 1 umfaßt sämtliche relevanten Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Umstellung, zur Entwicklung der Beschäftigung durch Verbesserung der Flexibilität und der Qualifikation der Menschen unter Berücksichtigung des Bezugsrahmens gemäß Artikel 9 Buchstabe c) sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Fischereistrukturen.

Das Einheitliche Programmplanungsdokument für das Ziel 2 gewährleistet die Koordinierung der gesamten Strukturhilfe der Gemeinschaft, einschließlich — nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 — der Koordinierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung, allerdings mit Ausnahme der im Rahmen des Ziels 3 gewährten Hilfe für die Entwicklung der Humanressourcen, in allen unter das Ziel 2 fallenden Gebieten.

Das Einheitliche Programmplanungsdokument für das Ziel 3 gewährleistet die Koordinierung der gesamten Strukturhilfe der Gemeinschaft für die Entwicklung der Humanressourcen in den Gebieten gemäß Artikel 5 mit Ausnahme der im Rahmen des Ziels 2 gewährten diesbezüglichen Hilfe.

(3) Jedes Einheitliche Programmplanungsdokument enthält folgende Bestandteile:

a)
Strategie und Schwerpunkte der gemeinsamen Aktion von Gemeinschaft und betreffendem Mitgliedstaat; seine spezifischen Ziele, die, wenn dies ihrer Art nach möglich ist, zu quantifizieren sind; Bewertung der erwarteten Auswirkungen — insbesondere auf die Umwelt — gemäß Artikel 41 Absatz 2; Angaben darüber, inwieweit diese Strategie und diese Schwerpunkte die indikativen Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3, die Wirtschaftspolitik, die Strategie für die Entwicklung der Beschäftigung durch Verbesserung der Flexibilität und der Qualifikation der Menschen und gegebenenfalls die Regionalpolitik des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen;
b)
eine zusammenfassende Beschreibung der für die Umsetzung der Schwerpunkte geplanten Maßnahmen, einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den Beihilfeprogrammen nach Artikel 87 des Vertrags zu überprüfen; gegebenenfalls Angabe der Art der zur Vorbereitung, Begleitung und Bewertung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments erforderlichen Maßnahmen;
c)
einen indikativen Finanzierungsplan, der gemäß den Artikeln 28 und 29 für jeden Schwerpunkt und jedes Jahr Angaben enthält zu dem vorgesehenen Höchstbetrag für die Beteiligung der einzelnen Fonds, gegebenenfalls der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente — einschließlich — zur Information — des Gesamtbetrags des EAGFL, Abteilung „Garantie” , für die Maßnahmen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 —, sofern sie direkt zu dem Finanzierungsplan beitragen, sowie zum Betrag der zuschußfähigen öffentlichen und diesen gleichgestellten und geschätzten privaten Beiträge des Mitgliedstaats, die der Beteiligung jedes der einzelnen Fonds entsprechen.

In diesem Finanzierungsplan ist die geplante Finanzierung für die Regionen, die übergangsweise unterstützt werden, gesondert auszuweisen.

Die für jedes Jahr vorgesehene Gesamtbeteiligung der Fonds muß mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar sein, wobei die Degressivität nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 zu berücksichtigen ist.

Im Fall des Ziels 3 wird in diesem Finanzierungsplan die Konzentration der Mittel ausgewiesen, die für die Gebiete mit durch die wirtschaftliche und soziale Umstellung bedingten Strukturproblemen vorgesehen sind;

d)
Bestimmungen zur Durchführung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments:

i)
die Benennung gemäß Artikel 34 einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 9 Buchstabe n), die für die Verwaltung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments zuständig ist, durch den Mitgliedstaat,
ii)
die Beschreibung der Regelungen zur Verwaltung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments,
iii)
die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme, einschließlich der Aufgaben des Begleitausschusses,
iv)
die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und die Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist,
v)
die Beschreibung der speziellen Maßnahmen und Verfahren zur Kontrolle des Einheitlichen Programmplanungsdokuments;

e)
gegebenenfalls Angaben zu den erforderlichen Mitteln für die Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Interventionen.

Gemäß Artikel 11 umfaßt das Einheitliche Programmplanungsdokument die Ex-ante-Überprüfung der Zusätzlichkeit für das (die) relevante(n) Ziel(e), das (die) zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission vereinbart wurde(n), sowie die entsprechenden Informationen über die Transparenz der Geldströme, insbesondere von dem betreffenden Mitgliedstaat in die begünstigten Regionen.

(4) Jedem Einheitlichen Programmplanungsdokument wird eine Ergänzung zur Programmplanung im Sinne des Artikels 9 Buchstabe m) und des Artikels 18 Absatz 3 beigegeben.

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