Artikel 20 VO (EG) 1999/1260
Inhalt
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 6 betreffen die Gemeinschaftsinitiativen folgende Bereiche:
- a)
- grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Gesamtheit des gemeinschaftlichen Raums (Interreg);
- b)
- wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel zur Förderung einer dauerhaften Städteentwicklung (URBAN);
- c)
- Entwicklung des ländlichen Raums (Leader);
- d)
- transnationale Zusammenarbeit zur Förderung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (EQUAL).
(2) Mindestens 2,5 v. H. der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Mittel für Verpflichtungen der Strukturfonds werden Interreg zugewiesen, wobei besonderes Augenmerk den grenzüberschreitenden Tätigkeiten — insbesondere mit Blick auf die Erweiterung sowie auf Mitgliedstaaten, die ausgedehnte gemeinsame Grenzen mit den Beitrittsländern haben, — und einer besseren Koordinierung mit den Programmen PHARE, TACIS und MEDA gilt. Die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage wird ebenfalls gebührend berücksichtigt.
Im Rahmen von EQUAL wird die soziale und berufliche Eingliederung von Asylbewerbern gebührend berücksichtigt.
(3) Die im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen genehmigten Programme können andere Gebiete als die in den Artikeln 3 und 4 genannten Gebiete betreffen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.