Artikel 21 VO (EG) 1999/1260

Ausarbeitung, Genehmigung und Durchführung

(1) Gemäß den Verfahren der Artikel 48 bis 51 und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments in Form einer Mitteilung beschließt die Kommission Leitlinien, in denen die Ziele, der Geltungsbereich und die geeigneten Durchführungsbestimmungen für jede Initiative beschrieben sind. Diese Leitlinien werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Jeder in Artikel 20 Absatz 1 angeführte Bereich wird aus einem einzigen Fonds finanziert: der Bereich gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und b) aus dem EFRE, der Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe c) aus dem EAGFL, Abteilung „Ausrichtung” , und der Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe d) aus dem ESF. Mit der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds kann der in den spezifischen Verordnungen für die einzelnen Fonds festgelegte Geltungsbereich ausgedehnt werden, um Maßnahmen, die für die Durchführung des betreffenden Programms im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative erforderlich sind, einzubeziehen, ohne daß die spezifischen Bestimmungen als solche überschritten werden.

(3) Anhand von Vorschlägen, die gemäß den Leitlinien nach Absatz 1 und gemäß Artikel 41 Absatz 2 ausgearbeitet und vom Mitgliedstaat vorgelegt werden, entscheidet die Kommission gemäß Artikel 28 über die Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen.

(4) Die Programme im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen werden im Anschluß an die Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42 überprüft und auf Betreiben des oder der betreffenden Mitgliedstaat(-staaten) oder der Kommission im Einvernehmen mit diesem oder diesen Mitgliedstaat(en) erforderlichenfalls abgeändert.

(5) Die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen decken einen Zeitraum von sieben Jahren ab, der am 1. Januar 2000 beginnt.

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