Artikel 22 VO (EG) 1999/1260
Innovative Maßnahmen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 6 können die Fonds auf Initiative der Kommission und nach Stellungnahme der Ausschüsse gemäß den Artikeln 48 bis 51 zu den Leitlinien für die verschiedenen Arten innovativer Maßnahmen im Rahmen von 0,4 % ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung innovative Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene finanzieren. Diese Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen.
Die innovativen Maßnahmen tragen zur Ausarbeitung neuartiger Methoden und Praktiken bei, mit denen die Qualität der Interventionen für die Ziele 1, 2 und 3 verbessert werden soll. Sie werden auf einfache, transparente und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechende Weise durchgeführt.
(2) Jeder Aktionsbereich für Pilotprojekte wird aus einem einzigen Fonds finanziert. Mit der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds kann der in den spezifischen Verordnungen für die einzelnen Fonds festgelegte Geltungsbereich ausgedehnt werden, um Maßnahmen, die für die Durchführung des betreffenden Pilotprojekts erforderlich sind, einzubeziehen, ohne daß die spezifischen Bestimmungen als solche überschritten werden.
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