Artikel 23 VO (EG) 1999/1260
Technische Hilfe
Die Fonds können auf Initiative oder im Auftrag der Kommission und nach Anhörung der Ausschüsse gemäß den Artikeln 48 bis 51 zu den verschiedenen Arten von Maßnahmen im Rahmen von 0,25 v. H. ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle finanzieren.Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei wird die Obergrenze für solche Maßnahmen auf 0,27 % der jeweiligen nationalen Zuweisung für jeden Fonds und jeden dieser zehn Mitgliedstaaten begrenzt. Dazu gehören insbesondere
- a)
- Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit der Fonds beziehen;
- b)
- Maßnahmen der technischen Hilfe, für den Erfahrungsaustausch und zur Information, die für die Partner, die Endbegünstigten der Fondsinterventionen sowie für die Öffentlichkeit bestimmt sind;
- c)
- die Errichtung, der Betrieb und die Verknüpfung der rechnergestützten Systeme für die Verwaltung, Begleitung und Bewertung;
- d)
- die Verbesserung der Bewertungsmethoden und der Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.