Artikel 24 VO (EG) 1999/1260
Genehmigung von innovativen Maßnahmen und Maßnahmen der technischen Hilfe
(1) Nach Information der betreffenden Mitgliedstaaten über die innovativen Maßnahmen beurteilt die Kommission die im Rahmen der Artikel 22 und 23 eingereichten Anträge auf Beteiligung der Fonds anhand folgender Einzelheiten:
- a)
- eine Beschreibung der vorgeschlagenen Intervention, ihres Anwendungsbereichs, einschließlich des geographischen Geltungsbereichs, und ihrer spezifischen Ziele;
- b)
- die für die Durchführung der Intervention zuständigen Stellen und die Begünstigten;
- c)
- der Zeitplan und der Finanzierungsplan, einschließlich der Beteiligung sonstiger gemeinschaftlicher Finanzierungsquellen;
- d)
- die Durchführungsbestimmungen zur Gewährleistung einer effizienten und ordnungsgemäßen Durchführung;
- e)
- alle weiteren Einzelheiten, anhand deren die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftspolitiken und die Berücksichtigung der Leitlinien gemäß Artikel 10 Absatz 3 überprüft werden kann.
Die Kommission genehmigt die Beteiligung der Fonds, wenn diese Angaben eine Beurteilung des Antrags ermöglichen.
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten werden von der Kommission unmittelbar nach Genehmigung eines Antrags hiervon in Kenntnis gesetzt.
(3) Bei innovativen Maßnahmen im Sinne des Artikels 22 und Maßnahmen der technischen Hilfe im Sinne des Artikels 23 sind die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats ergeben, im Sinne dieser Verordnung finanziell nicht haftbar.
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