Artikel 25 VO (EG) 1999/1260
Definition
Die Fonds können im Rahmen einer Intervention Ausgaben für Großprojekte finanzieren, d. h. für Projekte,
- a)
- die eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen, und
- b)
- bei denen die zur Bestimmung des Betrags der Fondsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten mehr als 50 Millionen EUR betragen.
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