Artikel 25 VO (EG) 1999/1260

Definition

Die Fonds können im Rahmen einer Intervention Ausgaben für Großprojekte finanzieren, d. h. für Projekte,

a)
die eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bilden, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen, und
b)
bei denen die zur Bestimmung des Betrags der Fondsbeteiligung berücksichtigten Gesamtkosten mehr als 50 Millionen EUR betragen.

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