Artikel 26 VO (EG) 1999/1260

Genehmigung und Durchführung

(1) Plant der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde während der Durchführung der Interventionen eine Beteiligung der Fonds an einem Großprojekt, so teilt er bzw. sie dies der Kommission im voraus mit und übermittelt ihr folgende Angaben:

a)
die für die Durchführung zuständige Stelle;
b)
die Art der Investition und ihre Beschreibung sowie ihre Kosten und ihren Standort;
c)
den Zeitplan für die Ausführung des Projekts;
d)
eine Kosten- und Nutzenanalyse, einschließlich des finanziellen Nutzens, eine Risikobewertung sowie Angaben zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Projekts;
e)
ferner

bei Infrastrukturinvestitionen: die Analyse der Kosten und des sozioökonomischen Nutzens des Projekts mit Angabe des vorgesehenen Auslastungsgrads, die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Entwicklung oder Umstellung der betreffenden Region sowie der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen für öffentliche Aufträge,

bei produktiven Investitionen: die Analyse der Marktaussichten in dem betreffenden Bereich sowie der voraussichtlichen Rentabilität des Projekts;

f)
die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Beschäftigung, sofern möglich, auf Gemeinschaftsebene;
g)
Angaben, anhand deren die Auswirkungen auf die Umwelt, die Anwendung der Prinzipien der Vorsorge und Vorbeugung, der Bekämpfung von Umweltschäden, vorzugsweise an ihrem Ursprung, und des Verursacherprinzips sowie die Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen beurteilt werden können;
h)
die notwendigen Einzelheiten, um die Einhaltung der Wettbewerbsregeln, unter anderem bezüglich staatlicher Beihilfen, beurteilen zu können;
i)
eine Abschätzung der Auswirkung der Fondsbeteiligung auf die Verwirklichung des Projekts;
j)
den Finanzierungsplan und den Gesamtbetrag der für die Beteiligung der Fonds und aller sonstigen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen vorgesehenen Mittel.

(2) Die Kommission beurteilt das Projekt, erforderlichenfalls nach Konsultation der EIB, anhand folgender Angaben:

a)
der Art der vorgesehenen Investition und gegebenenfalls der zu erwartenden Einnahmen;
b)
der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse;
c)
dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung;
d)
seiner Kohärenz mit den Schwerpunkten der entsprechenden Intervention;
e)
seiner Vereinbarkeit mit den anderen Gemeinschaftspolitiken;
f)
des zu erwartenden wirtschaftlichen und sozialen Nutzens, insbesondere für die Beschäftigung, im Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln;
g)
der Koordinierung der Finanzinstrumente und der Kombination von Zuschüssen und Darlehen gemäß Artikel 10 Absatz 2.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 1 oder innerhalb von drei Monaten, falls die EIB angehört werden muß, beschließt die Kommission, den Satz der Gemeinschaftsbeteiligung zu bestätigen oder zu ändern. Ist die Kommission der Auffassung, daß das Projekt eine Beteiligung der Fonds nicht oder nur teilweise rechtfertigen dürfte, so kann sie beschließen diese Beteiligung unter Angabe der Gründe ganz oder teilweise zu verweigern.

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