Artikel 27 VO (EG) 1999/1260

Globalzuschuß

(1) Wurden die Durchführung und die Verwaltung eines Teils einer Intervention zwischengeschalteten Stellen gemäß Artikel 9 Buchstabe i) übertragen, so müssen diese zwischengeschalteten Stellen über Solvenz sowie über anerkannte Kompetenz und Erfahrung in verwaltungstechnischem Management und Finanzverwaltung verfügen. Sie müssen in der Regel in der bzw. den betreffenden Regionen niedergelassen oder vertreten sein, können aber in begrenzten und begründeten Fällen außerhalb niedergelassen sein. Sie müssen über mehrjährige Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet verfügen und Aufgaben von öffentlichem Interesse wahrnehmen; sie müssen die sozioökonomischen Kreise, die unmittelbar von der Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, in angemessener Weise beteiligen.

(2) Die Inanspruchnahme eines Globalzuschusses wird in der entsprechenden Entscheidung über die Beteiligung der Fonds als besondere Bestimmung zur Durchführung der Intervention gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d) sowie Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d) aufgeführt. Die Einzelheiten der Verwendung der Globalzuschüsse sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Verwaltungsbehörde und der betreffenden zwischengeschalteten Stelle.

Bei Programmen im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative sowie bei innovativen Maßnahmen sind die Einzelheiten der Verwendung der Globalzuschüsse Gegenstand einer Übereinkunft zwischen der Kommission und der betreffenden zwischengeschalteten Stelle. Bei Programmen im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative müssen diese Einzelheiten auch mit den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbart werden. Die in Artikel 18 genannte Ergänzung zur Programmplanung betrifft nicht den für den Globalzuschuß geltenden Teil der Intervention.

(3) Die Einzelheiten der Verwendung des Globalzuschusses beziehen sich insbesondere auf

a)
die durchzuführenden Maßnahmen;
b)
die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten;
c)
die Bedingungen und die Sätze für die Beteiligung der Fonds, einschließlich der Verwendung gegebenenfalls anfallender Zinsen;
d)
die Modalitäten für die Begleitung, Bewertung und finanzielle Kontrolle des Globalzuschusses;
e)
gegebenenfalls die Inanspruchnahme einer Bankgarantie, wovon die Kommission unterrichtet werden muß.

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