Artikel 28 VO (EG) 1999/1260
Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds
(1) Sind alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt, so trifft die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Eingang des Antrags auf Intervention eine einzige Entscheidung über die Beteiligung der Gesamtheit der Fonds. In der Entscheidung werden gegebenenfalls die Mittelzuweisungen zugunsten der übergangsweise unterstützten Regionen und Gebiete gesondert ausgewiesen.
Für jeden Schwerpunkt der Intervention wird eine Höchstbeteiligung der Fonds festgelegt.
Die finanzielle Beteiligung an einer Maßnahme kann während eines bestimmten Zeitraums immer nur aus einem der Fonds gewährt werden.
Eine Maßnahme oder eine Operation kann aus einem Strukturfonds jeweils nur im Rahmen eines einzigen der in Artikel 1 genannten Ziele unterstützt werden.
Eine einzelne Operation kann aus einem Fonds nicht gleichzeitig im Rahmen eines der Ziele 1, 2 und 3 und einer Gemeinschaftsinitiative unterstützt werden.
Eine einzelne Operation kann aus einem Fonds nicht gleichzeitig im Rahmen eines der Ziele 1, 2 und 3 und des EAGFL, Abteilung „Garantie” , unterstützt werden.
Eine einzelne Operation kann aus einem Fonds nicht gleichzeitig im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative und des EAGFL, Abteilung „Garantie” , unterstützt werden.
(2) Die Beteiligung der Fonds an operationellen Programmen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts muß mit dem Finanzierungsplan übereinstimmen, der entsprechend Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) in dem betreffenden gemeinschaftlichen Förderkonzept festgelegt wurde.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Fonds an der Durchführung der Maßnahmen erfolgt insbesondere in Form einer nichtrückzahlbaren Direktbeihilfe (nachstehend „Direktbeihilfe” genannt), aber auch in anderer Form, insbesondere in Form von rückzahlbaren Beihilfen, Zinsvergütungen, Bürgschaften, Beteiligungen, Beteiligungen am Risikokapital oder in sonstigen Finanzierungsformen.
Die an die Verwaltungsbehörde oder an eine sonstige Behörde rückerstatteten Beihilfen werden von dieser wieder derselben Zweckbestimmung zugeführt.
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