Artikel 29 VO (EG) 1999/1260
Differenzierung der Interventionssätze
(1) Die Beteiligung der Fonds wird nach folgenden Kriterien differenziert:
- a)
- Schweregrad der spezifischen — vor allem regionalen oder sozialen — Probleme, denen die Interventionen abhelfen sollen;
- b)
- Finanzkraft des betreffenden Mitgliedstaats, wobei insbesondere dessen relativer Wohlstand und die Notwendigkeit berücksichtigt werden, übermäßige Erhöhungen der Haushaltsausgaben zu vermeiden;
- c)
- Interesse, das im Rahmen der Ziele der Fonds gemäß Artikel 1 den Interventionen und Schwerpunkten unter gemeinschaftlichen Gesichtspunkten beizumessen ist, gegebenenfalls im Hinblick auf die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie im Hinblick auf den Schutz und die Verbesserung der Umwelt vor allem nach den Prinzipien der Vorsorge und Vorbeugung sowie nach dem Verursacherprinzip;
- d)
- Interesse, das den Interventionen und Schwerpunkten unter regionalen und nationalen Gesichtspunkten beizumessen ist;
- e)
- spezifische Merkmale der Interventionsform und des betreffenden Schwerpunkts; Berücksichtigung der mit der Ex-ante-Bewertung ermittelten Bedürfnisse, insbesondere bezüglich der Humanressourcen und der Beschäftigung;
- f)
- optimale Verwendung der Mittel in den Finanzierungsplänen, einschließlich der Kombination von öffentlichen und privaten Mitteln, und Einsatz geeigneter Finanzinstrumente gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Wahl von in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Finanzierungsformen.
Erfolgt bei der Beteiligung des ESF eine Differenzierung gemäß Artikel 16 Absatz 1, so wird dabei den mit der Ex-ante-Bewertung ermittelten Bedürfnissen, insbesondere bezüglich der Humanressourcen und der Beschäftigung, Rechnung getragen.
(2) Die Beteiligung der Fonds wird im Verhältnis zu den zuschußfähigen Gesamtkosten oder im Verhältnis zu den öffentlichen oder gleichgestellten zuschußfähigen Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben) für die einzelne Intervention berechnet.
(3) Für die Beteiligung der Fonds gelten folgende Grenzen:
- a)
- höchstens 75 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 50 v.H. der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den Regionen, die unter Ziel 1 fallen. Wenn die Regionen sich in einem Mitgliedstaat befinden, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird, kann in entsprechend begründeten Ausnahmefällen die Beteiligung der Gemeinschaft bis zu 80 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten und im Falle der griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Entfernung benachteiligt sind, bis zu 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen. Bei allen Regionen in äußerster Randlage kann die Beteiligung der Gemeinschaft in entsprechend begründeten Ausnahmefällen bis zu 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen;
- b)
- höchstens 50 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 25 v. H. der zuschußfähigen öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den Regionen und Gebieten, die unter Ziel 2 oder Ziel 3 fallen.
Bei Unternehmensinvestitionen erfolgt die Beteiligung der Fonds unter Beachtung der zulässigen Beihilfeintensität und der Kumulierungsregeln für staatliche Beihilfen.
(4) Umfaßt die betreffende Intervention die Finanzierung von Einnahmen schaffenden Investitionen, so wird bei der Festlegung der Beteiligung der Fonds an diesen Investitionen als spezifisches Merkmal unter anderem der Umfang der Brutto-Selbstfinanzierungsquote berücksichtigt, von dem normalerweise bei der betreffenden Investition nach Maßgabe der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen auszugehen wäre; die Beteiligung der Fonds darf nicht zu einer Erhöhung des nationalen Haushalts führen.
Die Beteiligung der Fonds darf folgende Grenzen in keinem Fall überschreiten:
- a)
-
bei Infrastrukturinvestitionen, die mit beträchtlichen Nettoeinnahmen verbunden sind:
- i)
- 40 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten in den Ziel-1-Regionen; dieser Satz kann in den aus dem Kohäsionsfonds geförderten Mitgliedstaaten um höchstens 10 v. H. angehoben werden,
- ii)
- 25 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten in den Ziel-2-Gebieten,
- iii)
- diese Sätze können im Hinblick auf andere Finanzierungsformen als Direktbeihilfen angehoben werden, doch darf diese Anhebung 10 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten;
- b)
-
bei Unternehmensinvestitionen:
- i)
- 35 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten in den Ziel-1-Regionen,
- ii)
- bis zu 50 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und, soweit es sich um Investitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 handelt, ausnahmsweise auch auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres,
- iii)
- 15 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten in den Ziel-2-Gebieten,
- iv)
- im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen können diese Sätze im Hinblick auf andere Finanzierungsformen als Direktbeihilfen angehoben werden, doch darf diese Anhebung 10 v. H. der zuschußfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten.
(5) Die Bezugnahmen in den Absätzen 3 und 4 auf die unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen und Gebiete gelten ebenfalls für die Regionen und Gebiete, die einerseits in den Genuß der Übergangsunterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und in den Genuß einer Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 4 bzw. andererseits in den Genuß einer Unterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 2 kommen.
(6) Die auf Initiative der Kommission durchgeführten Maßnahmen gemäß den Artikeln 22 und 23 können zu 100 v. H. der Gesamtkosten finanziert werden. Die im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen gemäß Artikel 23 werden ohnehin zu 100 v. H. der Gesamtkosten finanziert.
(7) Für Maßnahmen der technischen Hilfe im Rahmen der Programmplanung und für die Gemeinschaftsinitiativen gelten die in diesem Artikel genannten Sätze.
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