Artikel 30 VO (EG) 1999/1260

Zuschußfähigkeit

(1) Ausgaben für Operationen kommen für eine Beteiligung der Fonds nur dann in Betracht, wenn diese Operationen zur betreffenden Intervention gehören.

(2) Ausgaben kommen für eine Beteiligung der Fonds nicht in Betracht, wenn der Endbegünstigte die Zahlung hierfür vor Eingang des Antrags für die betreffende Intervention bei der Kommission tatsächlich geleistet hat. Dieser Zeitpunkt stellt den Anfangstermin der Zuschußfähigkeit für die Ausgaben dar.

Der Endtermin für die Zuschußfähigkeit der Ausgaben ist in der Entscheidung über die Beteiligung der Fonds festgelegt und bezieht sich auf die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen. Diese Frist kann von der Kommission auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 14 und 15 verlängert werden.

(3) Für die zuschußfähigen Ausgaben gelten die einschlägigen nationalen Vorschriften, es sei denn, die Kommission stellt, falls erforderlich, gemeinsame Regeln für die Zuschußfähigkeit der Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 2 auf.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die Beteiligung der Fonds an einer Operation nur dann fortgeführt wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde oder die Verwaltungsbehörde die Beteiligung der Fonds beschlossen hat, keine erhebliche Veränderung erfolgt ist,

a)
die ihre Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und
b)
die darauf zurückzuführen ist, daß die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur sich geändert hat oder daß der Standort einer Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich geändert hat.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede derartige Veränderung. Liegt eine solche Veränderung vor, so findet Artikel 39 Anwendung.

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