Artikel 31 VO (EG) 1999/1260
Mittelbindungen
(1) Die Gemeinschaftsmittel werden auf der Grundlage der Entscheidung über die Beteiligung der Fonds gebunden.
(2) Mittelbindungen für Interventionen, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden in der Regel einmal jährlich vorgenommen. Die erste Mittelbindung erfolgt, wenn die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung der Intervention erläßt. Die darauf folgenden Mittelbindungen erfolgen in der Regel bis zum 30. April eines jeden Jahres.
Der Teil eines gebundenen Betrags, für den am Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung oder für die betreffenden Beträge gegebenenfalls nach dem Zeitpunkt eines späteren für die Genehmigung einer Maßnahme oder einer Operation erforderlichen Beschlusses der Kommission keine Vorauszahlung erfolgt ist oder kein zulässiger Auszahlungsantrag im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 bei der Kommission vorgelegt wurde oder für den bei Fristablauf der in Artikel 37 Absatz 1 genannte Schlußbericht nicht vorliegt, wird von der Kommission automatisch freigegeben; die Beteiligung der Fonds an dieser Intervention wird entsprechend gekürzt.
Die Frist der automatischen Freigabe im Sinne des Unterabsatzes 2 wird für den Teil der Mittelbindung für Operationen unterbrochen, die zu dem für die Freigabe vorgesehenen Zeitpunkt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung sind, vorbehaltlich einer vorherigen begründeten Unterrichtung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat und einer Verbreitung der Informationen durch die Kommission.
Die Kommission unterrichtet auf jeden Fall den Mitgliedstaat und die Zahlstelle rechtzeitig, wenn das Risiko einer Anwendung der automatischen Freigabe im Sinne des Unterabsatzes 2 besteht.
Tritt die Verordnung erst nach dem 1. Januar 2000 in Kraft, so wird die Frist für die automatische Freigabe nach Unterabsatz 2 für die erste Mittelbindung um die Anzahl der Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Zeitpunkt der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds nach Artikel 28 liegen.
(3) Bei Interventionen, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, wird der Gesamtbetrag der Fondsbeteiligung gebunden, sobald die Kommission die Entscheidung über die Beteiligung der Fonds erläßt.
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