Artikel 32 VO (EG) 1999/1260
Zahlungen
(1) Zahlungen für eine Beteiligung der Fonds werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den entsprechenden Mittelbindungen an die Zahlstelle geleistet, wie sie in Artikel 9 Buchstabe o) definiert ist.
Die Zahlungen werden der am weitesten zurückliegenden offenen Mittelbindung gemäß Artikel 31 zugeordnet.
Die Zahlungen können in Form von Vorauszahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden. Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die sich auf die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen beziehen, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind.
Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen gemäß Absatz 3 vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines zulässigen Auszahlungsantrags.
Die Zahlstelle sorgt dafür, daß die Endbegünstigten den Betrag der Fondsbeteiligung, auf den sie Anspruch haben, möglichst rasch und vollständig erhalten, ohne daß irgendein Abzug, Einbehalt oder eine später erhobene spezifische Abgabe diesen Betrag verringern darf.
(2) Bei der ersten Mittelbindung leistet die Kommission eine Vorauszahlung an die Zahlstelle. Die Vorauszahlung beträgt 7 v. H. der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention. Grundsätzlich kann sie entsprechend der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln auf höchstens zwei Haushaltsjahre aufgeteilt werden.
Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei beträgt diese Vorauszahlung 16 % der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention. Sie wird auf zwei Haushaltsjahre aufgeteilt: 10 % im ersten Jahr und 6 % im darauffolgenden Jahr.
Für die Dauer der Intervention leistet die Zahlstelle Vorauszahlungen zur Zahlung der Gemeinschaftsbeteiligung an den mit dieser Intervention zusammenhängenden Ausgaben.
Die Vorauszahlung wird von der Zahlstelle je nach den Fortschritten bei der Durchführung der Intervention ganz oder teilweise an die Kommission zurückgezahlt, wenn innerhalb von 18 Monaten nach der Entscheidung über die Fondsbeteiligung kein Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist. Etwaige Zinserträge, die der Vorschuß erbringt, werden für die betreffende Intervention verwendet.
(3) Die Zwischenzahlungen der Kommission dienen der Erstattung der im Rahmen der Fonds tatsächlich getätigten und von der Zahlstelle bescheinigten Ausgaben. Diese Zahlungen werden auf der Ebene der einzelnen Interventionen getätigt und auf der Ebene der in dem Finanzierungsplan für die Ergänzung zur Programmplanung enthaltenen Maßnahmen berechnet. Sie sind an die Bedingung geknüpft, daß
- a)
- der Kommission die Ergänzung zur Programmplanung mit den Angaben gemäß Artikel 18 Absatz 3 vorliegt;
- b)
- der Kommission der neueste fällige jährliche Durchführungsbericht mit den Angaben gemäß Artikel 37 vorliegt;
- c)
- der Kommission die fällige Halbzeitbewertung der Intervention gemäß Artikel 42 vorliegt;
- d)
- in den von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuß getroffenen Entscheidungen der Gesamtbetrag der für die betreffenden Schwerpunkte bewilligten Fondsbeteiligung eingehalten wird;
- e)
- den Empfehlungen nach Artikel 34 Absatz 2 fristgerecht Folge geleistet wurde oder der Mitgliedstaat mitgeteilt hat, warum keine Maßnahmen getroffen wurden, wenn diese Empfehlungen darauf abstellen, schwerwiegende Mängel im Begleit- oder Verwaltungssystem, die die reibungslose Finanzverwaltung der Intervention beeinträchtigen, zu beheben, und daß den Aufforderungen zu Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Folge geleistet wurde, wenn der Antrag sich auf die betreffende(n) Maßnahme(n) bezieht;
- f)
- weder eine Aussetzung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 noch ein Beschluß der Kommission über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 des Vertrags hinsichtlich der Maßnahme(n), auf die sich der Antrag bezieht, vorliegt.
Der Mitgliedstaat und die Zahlstelle werden von der Kommission unverzüglich unterrichtet, wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist und dem Antrag auf Zahlung deshalb nicht stattgegeben werden kann; sie ergreifen die erforderlichen Schritte, um Abhilfe zu schaffen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Auszahlungsanträge für die Zwischenzahlungen möglichst zusammengefaßt dreimal jährlich bei der Kommission eingereicht werden, wobei der letzte Auszahlungsantrag spätestens am 31. Oktober vorzulegen ist.
In den Auszahlungsanträgen für die Zwischenzahlungen werden für jeden Schwerpunkt die getätigten Ausgaben in den übergangsweise unterstützten Regionen und Gebieten gesondert ausgewiesen.
Der kumulierte Betrag der in Absatz 2 und in diesem Absatz genannten Zahlungen für eine Intervention darf 95 v. H. der Beteiligung der Fonds an dem betreffenden Interventionspaket nicht überschreiten.
(4) Die Zahlung des Restbetrags der Intervention ist an die Bedingungen geknüpft, daß
- a)
- die Zahlstelle innerhalb von sechs Monaten nach der in der Entscheidung zur Gewährung der Fondsbeteiligung angegebenen Zahlungsfrist eine Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben bei der Kommission vorgelegt hat,
- b)
- der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt wurde,
- c)
- der Mitgliedstaat die Erklärung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) der Kommission übermittelt hat.
(5) Die endgültige Zahlung des Restbetrags kann nicht mehr auf Antrag des Mitgliedstaats berichtigt werden, wenn die Zahlstelle nicht innerhalb von neun Monaten nach Zahlung dieses Restbetrags einen entsprechenden Antrag bei der Kommission eingereicht hat.
(6) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Ausstellung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Bescheinigungen und Erklärungen befugt sind.
(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 30. April aktualisierte Vorausschätzungen der Zahlungsanträge für das laufende und die Vorausschätzungen für das folgende Haushaltsjahr.
(5) Für die innovativen Maßnahmen gemäß Artikel 22 und die Maßnahmen gemäß Artikel 23 bestimmt die Kommission geeignete Zahlungsverfahren, die mit der Zielsetzung dieser Bestimmungen in Einklang stehen, und unterrichtet die in den Artikeln 48 bis 51 genannten Ausschüsse.
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