Artikel 14 VO (EG) 1999/1267
Ausschuß
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden „Ausschuss” genannt). Die Europäische Zentralbank benennt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(4) Der Ausschuß kann jede mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Frage prüfen, die ihm von seinem Vorsitzenden — gegebenenfalls auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates — unterbreitet wird.
(5) Der Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.