Artikel 13 VO (EG) 1999/1267
Information und Publizität
(1) Die begünstigten Länder, die für die Durchführung von Maßnahmen verantwortlich sind, die von der Gemeinschaft im Rahmen von ISPA finanziell unterstützt werden, haben für eine angemessene Publizität der Maßnahmen zu sorgen, um
- a)
- die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen aufmerksam zu machen;
- b)
- die potentiellen Begünstigungen und die Wirtschaftsverbände auf die durch die Maßnahmen gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen.
Die begünstigten Länder sorgen insbesondere dafür, daß an deutlich sichtbarer Stelle Hinweistafeln aufgestellt werden, aus denen in Verbindung mit dem Gemeinschaftsemblem hervorgeht, daß die Maßnahmen von der Gemeinschaft mitfinanziert sind, und daß Vertreter der Gemeinschaftsorgane zu den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen, die mit der im Rahmen von ISPA gewährten Gemeinschaftsunterstützung im Zusammenhang stehen, hinzugezogen werden.
Sie unterrichten die Kommission jährlich über die nach diesem Absatz unternommenen Schritte.
(2) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 14 Durchführungsvorschriften zur Information und Publizität.
Sie teilt sie dem Europäischen Parlamernt zur Kenntnisnahme mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
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