ANHANG I VO (EG) 1999/1267

Inhalt der Anträge [Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a)]

Die Anträge enthalten folgende Angaben:

1.
für die Durchführung zuständige Stelle, Art der Maßnahme und Beschreibung;
2.
Kosten und Standort der Maßnahme, einschließlich — in geeigneten Fällen — Angaben zur Verknüpfung und Interoperabilität von Vorhaben, die auf ein und derselben Verkehrsachse gelegen sind;
3.
Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten;
4.
Kosten-Nutzen-Analyse; einschließlich der direkten und indirekten Auswirkungen auf die Beschäftigung, die zu quantifizieren sind, wenn sie sich dafür eignen;
5.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1) festgelegten Bewertung;
6.
Angaben zur Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht und den Bestimmungen zum öffentlichen Auftragswesen;
7.
den Finanzierungsplan, möglichst mit Angaben zur volkswirtschaftlichen Rentabilität des Vorhabens, und den gesamten Finanzierungsbetrag, um den das begünstigte Land unter ISPA, aus der EIB einschließlich ihrer Fazilität zur Vorbereitung des Beitritts und jeder anderen Quelle der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats sowie aus der EBWE und der Weltbank nachgesucht hat;
8.
Angaben zur Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Gemeinschaftspolitiken;
9.
Angaben zu den Vorkehrungen, mit denen eine effiziente Nutzung und Instandhaltung der Einrichtung gewährleistet werden soll;
10.
(Umweltmaßnahmen) Angaben über Rolle und Priorität der Maßnahme innerhalb der nationalen Umweltstrategie gemäß dem nationalen Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes;
11.
(Verkehrsmaßnahmen) Angaben zur nationalen Verkehrsentwicklungsstrategie sowie zur Rolle und zur Priorität der Vorhaben im Rahmen dieser Strategie einschließlich des Grades der Übereinstimmung mit den Leitlinien der transeuropäischen Netze und der gesamteuropäischen Verkehrspolitik.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/97 (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

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