ANHANG II VO (EG) 1999/1267

Ex-ante-Bewertung von Maßnahmen [Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4]

A.
Bei der Ex-ante-Bewertung werden zur Gewährleistung der Qualität der Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 2 folgende Kriterien angewandt:

1.
wirtschaftlicher und sozialer Nutzen — einschließlich ihrer möglichen Multiplikatoreffekte im Hinblick auf private Finanzierungen —, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln stehen muß; dies ist mit Hilfe einer Kosten-Nutzen-Analyse zu bewerten;
2.
Vorkehrungen zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahmen;
3.
in den Beitrittspartnerschaften vorgesehene Prioritäten für die Maßnahmenbereiche;
4.
Beitrag der Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und Ergebnis der in Anhang I genannten Umweltverträglichkeitsprüfung;
5.
Beitrag der Maßnahmen zur Politik der transeuropäischen Netze und zur gemeinsamen Verkehrspolitik;
6.
angemessenes Gleichgewicht zwischen den Bereichen Umwelt und Verkehrsinfrastruktur;
7.
Berücksichtigung der in Artikel 6 erwähnten möglichen alternativen Finanzierungsformen.

B.
Die Kommission kann die EIB, die EBWE oder die Weltbank zur Ex-ante-Bewertung der Vorhaben erforderlichenfalls hinzuziehen. Die Kommission prüft die Anträge auf Unterstützung, um insbesondere festzustellen, ob die Verwaltungs- und Finanzmechanismen angemessen sind, um eine effiziente Durchführung des Vorhabens sicherzustellen.
C.
Die Kommission bewertet die Vorhaben ex-ante, um ihre erwarteten und mit Hilfe geeigneter Indikatoren quantifizierten Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung zu beurteilen. Die begünstigten Länder machen alle notwendigen Angaben, wie in Anhang I vorgesehen, einschließlich der Ergebnisse ihrer Durchführbarkeitsstudien und Ex-ante-Bewertungen, der Angabe der nicht gewählten Alternativen und der Koordinierung der auf derselben Verkehrsachse gelegenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, damit diese Ex-ante-Bewertung so wirkungsvoll wie möglich erfolgen kann.

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