ANHANG III VO (EG) 1999/1267
Haushaltsführung und Finanzkontrolle (Artikel 9 Absatz 5)
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In jedem begünstigten Land wird eine zentrale Stelle benannt, über die die Mittel der Gemeinschaft aus dem ISPA weitergeleitet werden.
Der Leiter dieser Stelle trägt die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Mittel in dem betreffenden begünstigten Land.
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Haushaltsführungs- und Finanzkontrollsysteme der begünstigten Länder sehen einen angemessenen Prüfpfad vor, um insbesondere folgendes zu ermöglichen:
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Gewährleistung der Übereinstimmung der der Kommission bescheinigten Abschlußrechnung mit den buchführungstechnischen Unterlagen und Belegen auf den verschiedenen Verwaltungsebenen;
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Überprüfung der Transfers der verfügbaren gemeinschaftlichen und sonstigen Mittel;
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Prüfung der technischen und finanziellen Projektpläne, Fortschrittsberichte und Ausschreibungs- und Auftragsvergabeverfahren auf den verschiedenen Verwaltungsebenen.
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Das Verfahren für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und muß die wichtigsten in Titel IX der Haushaltsordnung niedergelegten Grundsätze einhalten und insbesondere folgendes gewährleisten:
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Maßnahmen, die unter eine Finanzierungsvereinbarung fallen, werden von dem begünstigten Land in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt, bei der die Verantwortung für die Verwendung der Mittel liegt.
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Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit dem begünstigten Land sicher, daß die Teilnehmer an den Vergabeverfahren im Wettbewerb gleichgestellt sind, es hierbei zu keinerlei Diskriminierung kommt und das ausgewählte Angebot das wirtschaftlich günstigste ist.
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates können die Mittel weitgehend dezentralisiert verwaltet werden, insbesondere was die vorherige Zustimmung der Kommission zum Ausschreibungsverfahren, die Bewertung der Angebote, die Auftragsvergabe und die Haushaltsführung betrifft.
Bei diesen in der Finanzierungsvereinbarung mit dem begünstigten Land feszulegenden Bestimmungen ist die quantitative und qualitative Befähigung des begünstigten Landes zur Haushaltsführung und Finanzkontrolle zu berücksichtigen.
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Die für Finanzkontrollen zuständige nationale Behörde, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig sein muß, nimmt eine geeignete interne und externe Finanzkontrolle nach international anerkannten Rechnungsprüfungsnormen vor. Der Kommission wird jährlich ein Rechnungsprüfungsplan und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Rechnungsprüfungen zugesandt. Die Rechnungsprüfberichte stehen der Kommission zur Verfügung.
Die Kommission und das begünstigte Land arbeiten bei der Koordinierung von Programmen und Methoden betreffend Rechnungsprüfungen zusammen, damit diese mit möglichst großem Nutzen durchgeführt werden.
Das begünstigte Land sorgt dafür, daß Bedienstete der Kommission oder von ihr bevollmächtigte Vertreter bei Kontrollen das Recht haben, an Ort und Stelle alle relevanten Unterlagen und Konten zu überprüfen, die Posten betreffen, die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung finanziert werden. Die begünstigten Länder unterstützen den Rechnungshof bei der Durchführung von Rechnungsprüfungen, die die Verwendung von Mitteln betreffen, die im Rahmen des ISPA gewährt worden sind.
Die zuständigen Behörden bewahren die Belege über die Ausgaben für jedes Projekt so lange auf, bis nach Tätigung der letzten Zahlung für das jeweilige Projekt fünf Jahre vergangen sind.
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Die mit jedem begünstigten Land zu schließende Finanzierungsvereinbarung enthält folgende Bestimmungen betreffend Finanzkorrekturen:
Wird eine Maßnahme so durchgeführt, daß die gewährte Unterstützung weder ganz noch teilweise gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere das begünstigte Land auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern und etwaige Unregelmäßigkeiten zu beheben.
Nach der in Absatz 1 genannten Prüfung kann die Kommission die Unterstützung für die betreffende Maßnahme kürzen, aussetzen oder streichen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmäßigkeit oder eine ungerechtfertigte Kumulierung von Mitteln erfolgt ist oder eine in der Entscheidung zur Gewährung der Unterstützung genannte Bedingung nicht erfüllt wurde; insbesondere gilt dies, wenn eine signifikante Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Maßnahme vorliegt und für diese Veränderung nicht die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. Im Falle einer Kürzung oder Streichung der Unterstützung werden die ausgezahlten Beträge wieder eingezogen.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß eine Unregelmäßigkeit nicht behoben wurde oder daß eine Operation oder ein Teil davon die Gewährung der Unterstützung oder eines Teils davon nicht rechtfertigt, so nimmt die Kommission eine geeignete Prüfung des Falls vor und fordert das begünstigte Land auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Hat das begünstigte Land nach der Prüfung keine Korrekturmaßnahmen getroffen, dann kann die Kommission:
- a)
- Vorschüsse kürzen oder streichen;
- b)
- die für eine Maßnahme gewährte Unterstützung ganz oder teilweise streichen.
Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur unter Berücksichtigung der Art der Unregelmäßigkeit und des Ausmaßes der Mängel bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen fest. Zu Unrecht gezahlte Beträge, die wieder eingezogen worden sind, sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf diese Beträge werden Zinsen für späte Rückzahlung nach Maßgabe der von der Kommission zu treffenden Vereinbarungen aufgeschlagen.
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