ANHANG IV VO (EG) 1999/1267

Begleitung und Ex-post-Bewertung (Artikel 11)

A.
Die Begleitung erfolgt durch Berichte, die nach einvernehmlich festgelegten Verfahren erstellt werden, durch Stichprobenkontrollen und durch hierfür eingesetzte Ausschüsse. Sie erfolgt auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, daß sie den Stand der Durchführung der Maßnahme bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Ziele und den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme verdeutlichen.
B.
Diese Ausschüsse werden im Einvernehmen zwischen dem betreffenden begünstigten Land und der Kommission eingesetzt. Die von dem begünstigten Land benannten Behörden oder Einrichtungen, die Kommission und gegebenenfalls die EIB sind in diesen Ausschüssen vertreten. Wenn die regionalen und lokalen Behörden und private Unternehmen für die Durchführung einer Maßnahme zuständig sind, und — gegebenenfalls — wenn sie von einem Vorhaben unmittelbar betroffen sind, sind sie ebenfalls in diesen Ausschüssen vertreten.
C.
Für jede Maßnahme wird der Kommission von der Behörde oder Einrichtung, die für die Maßnahme zuständig ist, innerhalb von drei Monaten nach Ende jedes vollen Durchführungsjahres ein Lagebericht vorgelegt.
D.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleitung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Begleitausschusses paßt die Kommission — gegebenenfalls auf Vorschlag des betreffenden begünstigten Landes — die ursprünglich genehmigten Beträge und die ursprünglich genehmigten Modalitäten für die Gewährung der Finanzunterstützung sowie den vorgesehenen Finanzierungsplan an.

Die geeigneten Modalitäten des Verfahrens für diese Anpassungen, die nach ihrer Art und ihrer Bedeutung zu differenzieren sind, werden von der Kommission festgelegt.

E.
Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Maßnahme oder der Maßnahmenphase legt die Behörde oder Einrichtung, die für die Maßnahme zuständig ist, der Kommission einen Schlußbericht vor. Der Schlußbericht enthält folgende Informationen:

1.
Beschreibung der durchgeführten Arbeiten mit Angabe der materiellen Indikatoren, Quantifizierung der Ausgaben nach Art der Arbeiten und Angabe der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung enthaltenen besonderen Klauseln getroffen wurden;
2.
Bescheinigung der Übereinstimmung der Arbeiten mit der Entscheidung zur Gewährung der Unterstützung;
3.
eine erste Bewertung, inwieweit die erwarteten Ergebnisse erreicht wurden, insbesondere:

a)
Angabe des tatsächlichen Zeitpunkts der Inbetriebnahme der Maßnahme;
b)
Angabe der Art der vorgesehenen Verwaltung der Maßnahme nach deren Fertigstellung;
c)
gegebenenfalls Bestätigung der finanziellen Vorausschätzungen, insbesondere bezüglich der Betriebskosten und der erwarteten Einnahmen;
d)
Bestätigung der Vorausschätzungen der sozioökonomischen Analyse, insbesondere der erwarteten Kosten und Nutzen;
e)
Angabe der zur Sicherstellung des Umweltschutzes getroffenen Maßnahmen und ihrer Kosten.

4.
Informationen über Publizitätsmaßnahmen

F.
Im Rahmen der Ex-post-Bewertung werden die Verwendung der Mittel, die Effizienz der Unterstützung sowie ihre Auswirkungen untersucht. Bewertet werden die Faktoren, die zum Gelingen bzw. Scheitern der Durchführung der Maßnahme beigetragen haben, sowie die Ergebnisse. Nach Abschluß der Maßnahmen bewerten die Kommission und das begünstigte Land daher die Art und Weise, in der diese durchgeführt wurden, einschließlich der Effizienz des Mitteleinsatzes. Des weiteren werden die tatsächlichen Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen bewertet, um festzustellen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden. Dabei wird unter anderem untersucht, welchen Beitrag die Maßnahmen zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich, zur Politik der transeuropäischen Netze oder zur gemeinsamen Verkehrspolitik geleistet haben, sowie ihre Auswirkungen auf die Umwelt.
G.
Im Hinblick auf eine größere Effizienz der im Rahmen von ISPA gewährten Gemeinschaftsunterstützung trägt die Kommission dafür Sorge, daß der Transparenz der Bewirtschaftung von ISPA besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
H.
Die detaillierten Bestimmungen für die Begleitung und Ex-post-Bewertung werden in den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung der Maßnahmen festgelegt.

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