Präambel VO (EG) 1999/1267

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Schlußfolgerungen seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg sieht der Europäische Rat die Einführung einer intensivierten Heranführungsstrategie für die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer sowie einer besonderen Heranführungsstrategie für Zypern vor.
(2)
In den Schlußfolgerungen seiner Tagungen vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg sieht der Europäische Rat vor, daß die in dieser Verordnung vorgesehene Unterstützung derzeit den zehn mittel- und osteuropäischen Bewerberländern gewährt werden soll.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften(5), sieht vor, daß diese Partnerschaften einen einheitlichen Rahmen für die prioritären Bereiche sowie sämtliche für die Heranführungsunterstützung verfügbaren Mittel darstellen.
(4)
Im Rahmen der Heranführungsstrategie ist ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt ( „ISPA” ) vorgesehen, das dazu dient, die Bewerberländer den gemeinschaftlichen Standards im Infrastrukturbereich anzunähern, und das eine finanzielle Beteiligung an Umweltmaßnahmen und Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen vorsieht.
(5)
Die Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen von ISPA, zusammen mit der Gemeinschaftsunterstützung nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über die Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen(6) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(7) wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der (EWG) Nr. 3906/89(8) koordiniert und unterliegt den Konditionalitätsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 622/98 und der Einzelentscheidungen über die Beitrittspartnerschaft.
(6)
Zwischen der Finanzierung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur und von Maßnahmen im Umweltbereich sollte unter Berücksichtigung der Besonderheiten der begünstigten Länder ein ausgewogenes Verhältnis angestrebt werden.
(7)
Die Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen von ISPA sollte die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes auf dem Umweltsektor durch die Bewerberländer erleichtern und zu einer nachhaltigen Entwicklung in diesen Ländern beitragen.
(8)
Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(9) beschreibt die Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gegebenenfalls für die Auswahl der nach dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen herangezogen werden sollten.
(9)
Die vom Rat eingeleitete Bewertung des Verkehrsinfrastrukturbedarfs (TINA) sollte den Prozeß der Auswahl vorrangiger Maßnahmen für die Entwicklung eines gesamteuropäischen Verkehrsnetzes während der Phase der Vorbereitung auf den Beitritt erleichtern.
(10)
Um die Vorbereitung von Maßnahmen zu erleichtern, sollte die Kommission eine indikative Aufteilung der im Rahmen von ISPA für eine Mittelbindung insgesamt verfügbaren Gemeinschaftsmittel auf die Beitrittsländer vornehmen.
(11)
Gemäß Nummer 17 der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg am 12. und 13. Dezember 1997 wird die Aufteilung der Mittel zur finanziellen Unterstützung der am Erweiterungsprozeß beteiligten Länder auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts und unter besonderer Berücksichtigung der Länder mit dem größten Bedarf.
(12)
Der Satz der von der Gemeinschaft im Rahmen von ISPA gewährten Unterstützung sollte so festgelegt werden, daß die Hebelwirkung der Mittel verstärkt wird, die Kofinanzierung und die Inanspruchnahme privater Finanzquellen gefördert werden und der Fähigkeit der Maßnahmen zur Schaffung erheblicher Nettoeinnahmen Rechnung getragen wird.
(13)
In bezug auf die Unterstützung der Gemeinschaft ist bei der Verwendung der finanziellen Unterstützung eine maximale Transparenz zu gewährleisten und der Einsatz der Mittel strengen Kontrollen zu unterwerfen.
(14)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der im Rahmen von ISPA gewährten Gemeinschaftsunterstützung bedarf es wirksamer Methoden zur Ex-ante-Bewertung, Begleitung, Ex-post-Bewertung und Kontrolle der Maßnahmen. Dabei sind die Grundsätze für die Ex-post-Bewertung festzulegen, die Art und die Modalitäten der Begleitung zu regeln und vorzusehen, welche Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten oder bei Nichterfüllung einer für die Gewährung der Unterstützung im Rahmen von ISPA geltenden Bedingung zu treffen sind.
(15)
Während des Übergangszeitraums 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 ist jede Bezugnahme auf den Euro in der Regel als Bezugnahme auf den Euro als eine Währungseinheit gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(10) zu verstehen.
(16)
Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission von einem Verwaltungsausschuß unterstützt werden.
(17)
Die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 164 vom 29.5.1998, S. 4.

(2)

Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 407 vom 28.12.1998.

(4)

ABl. C 373 vom 2.12.1998.

(5)

ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1.

(6)

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 753/96 (ABl. L 103 vom 26.4.1996, S. 5).

(7)

Siehe Seite 87 dieses Amtsblatts.

(8)

Siehe Seite 68 dieses Amtsblatts.

(9)

ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

(10)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

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