Artikel 1 VO (EG) 1999/1267

Begriffsbestimmung und Zielsetzung

(1) Es wird ein Instrument für Strukturpolitik zur Vorbereitung auf den Beitritt, nachstehend „ISPA” genannt, geschaffen.

ISPA sieht eine Unterstützung vor, um Bulgarien, Kroatien und Rumänien, nachstehend „begünstigte Länder” genannt, gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion in Bezug auf die Umwelt- und Verkehrspolitik auf den Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten.

(2) Die im Rahmen von ISPA gewährte Gemeinschaftsunterstützung trägt zu den im Rahmen der Beitrittspartnerschaft mit dem jeweiligen begünstigten Land festgelegten Zielen und den zugehörigen nationalen Programmen zur Verbesserung der Infrastrukturnetze in den Bereichen Umwelt und Verkehr bei.

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