Artikel 2 VO (EG) 1999/1267
Förderfähige Maßnahmen
(1) Die im Rahmen von ISPA gewährte Gemeinschaftsunterstützung schließt Projekte, technisch und finanziell unabhängige Projektabschnitte, Projektgruppen oder Projektprogramme im Bereich von Umwelt oder Verkehr, nachstehend insgesamt als „Maßnahmen” bezeichnet, ein. Ein Projektabschnitt kann auch für die Durchführung eines Vorhabens benötigte Vorstudien, Durchführbarkeits- und technische Studien beinhalten.
(2) Im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Ziele gewährt die Gemeinschaft im Rahmen von ISPA eine Unterstützung für:
- a)
- Umweltmaßnahmen, die die begünstigten Länder in die Lage versetzen, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich und die Ziele der Beitrittspartnerschaften zu erfüllen;
- b)
- Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und insbesondere Maßnahmen, die aufgrund der Kriterien der Entscheidung Nr. 1692/96/EG Vorhaben von gemeinsamem Interesse darstellen, sowie Maßnahmen, die den begünstigten Ländern die Erreichung der Ziele der Beitrittspartnerschaften ermöglichen; dazu zählen die Verbindung und die Interoperabilität der nationalen Netze sowohl untereinander als auch mit den transeuropäischen Netzen sowie der Zugang zu diesen Netzen.
Die Maßnahmen müssen groß genug angelegt sein, um sich in nachhaltiger Weise auf den Umweltschutz oder die Verbesserung der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auszuwirken. Die Gesamtkosten einer Maßnahme dürfen im Prinzip nicht weniger als 5 Millionen EUR betragen. In ordnungsgemäß begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Gegebenheiten dürfen die Gesamtkosten einer Maßnahme weniger als 5 Millionen EUR betragen.
(3) Es muß ein Gleichgewicht zwischen Umweltmaßnahmen und Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen bestehen.
(4) Es werden weiterhin unterstützt:
- a)
- Vorstudien, die sich auf förderfähige Maßnahmen beziehen, einschließlich derjenigen, die zu ihrer Durchführung notwendig sind, und
- b)
-
Maßnahmen der technischen Hilfe, einschließlich Informations- und Publizitätsaktionen, insbesondere:
- i)
- horizontale Maßnahmen wie vergleichende Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftsunterstützung;
- ii)
- Maßnahmen und Studien, die zur Ex-ante-Bewertung, Begleitung, Ex-post-Bewertung oder Kontrolle von Projekten beitragen und die Koordination und Kohärenz der Projekte mit den Beitrittspartnerschaften stärken und gewährleisten;
- iii)
- Maßnahmen und Studien, die zur Gewährleistung der Effizienz von Projektmanagement und -ausführung und zu den notwendigen Anpassungen beitragen.
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