Artikel 15 VO (EG) 1999/1268
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union verliert das betreffende Land seinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung. Die aufgrund des Beitritts eines beitrittswilligen Landes in die Europäische Union freigewordenen Mittel werden an andere in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführte beitrittswillige Länder neu aufgeteilt. Grundlage der Neuaufteilung sind der Bedarf der beitrittswilligen Länder, ihre Fähigkeit zur Aufnahme der Unterstützung und die Kriterien des Artikels 7 Absatz 3.
Der Rat faßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluß, in dem das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung dargelegt wird.
Unter Berücksichtigung des im zweiten Absatz genannten Beschlusses des Rates entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 1 über die Neuaufteilung der verfügbaren Mittel auf die übrigen begünstigten Länder.
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