Artikel 14 VO (EG) 1999/1268

Information und Publizität

(1) In den Bewerberländern ist für eine angemessene Publizität der Programme gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu sorgen.

(2) Die Publizitätsmaßnahmen sollen insbesondere

die potentiellen Begünstigten und Wirtschaftsverbände auf die verfügbare Unterstützung hinweisen;

die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Unterstützung aufmerksam machen.

Die Kommisison wird über die ins Auge gefaßten Vorschläge und die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

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