Artikel 14 VO (EG) 1999/1268
Information und Publizität
(1) In den Bewerberländern ist für eine angemessene Publizität der Programme gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu sorgen.
(2) Die Publizitätsmaßnahmen sollen insbesondere
- —
-
die potentiellen Begünstigten und Wirtschaftsverbände auf die verfügbare Unterstützung hinweisen;
- —
-
die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Unterstützung aufmerksam machen.
Die Kommisison wird über die ins Auge gefaßten Vorschläge und die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.