Artikel 13 VO (EG) 1999/1268

Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen jährlich einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftsförderung vor.

Darin geht die Kommission besonders auf die bei der Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 erreichten Fortschritte ein.

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