Artikel 12 VO (EG) 1999/1268
(1) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.
(2) Die Kommission erläßt die detaillierten Finanzierungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. Diese umfassen insbesondere geeignete Vorschriften, um die Einhaltung der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten.
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