Artikel 11 VO (EG) 1999/1268
Die Kommission teilt die für die Bewerberländer zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 verfügbaren Mittel auf. Binnen drei Monaten nach dem Beschluss, der die Förderfähigkeit eines Landes nach dieser Verordnung begründet, teilt die Kommission den einzelnen Bewerberländern ihre Entscheidung über die jeweilige indikative Mittelzuteilung für die laufende Finanzperiode mit.
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