Artikel 10 VO (EG) 1999/1268
Kürzung, Aussetzung und Streichung der Unterstützung
(1) Wird eine Maßnahme so durchgeführt, daß die gewährte finanzielle Beteiligung weder ganz noch teilweise gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert insbesondere das Bewerberland oder die von ihm für die Durchführung der Maßnahme benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die Unterstützung für die betreffende Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmäßigkeit erfolgt ist oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.
(3) Zuviel gezahlte Beträge sind wiedereinzuziehen und an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge werden nach den Bestimmungen der Finanzverordnung Verzugszinsen erhoben.
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