Artikel 9 VO (EG) 1999/1268
Finanzkontrolle
(1) Die finanzielle Unterstützung muß mit den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 in Einklang stehen.
Die Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung werden von der Kommission gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der zwischen der Kommission und dem Bewerberland zu schließenden Finanzierungsvereinbarung abgewickelt.
(2) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 die Verfahren für die Programmverwaltung fest, erläßt die Vorschriften für die Begleitung und Kontrolle der Programmdurchführung, führt die Systeme für die Verhütung und Überprüfung von Unregelmäßigkeiten ein und legt die Verfahren zur Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen fest. Dies ist eine Vorbedingung für die Annahme der Programme gemäß Artikel 4 Absatz 5.
(3) Unbeschadet der von den begünstigten Ländern durchgeführten Kontrollen können die Kommission und der Rechnungshof durch eigene Bedienstete oder ordnungsgemäß ermächtigte Vertreter vor Ort technische oder finanzielle Überprüfungen einschließlich Stichprobenkontrollen und Schlußprüfungen durchführen.
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