Artikel 8 VO (EG) 1999/1268

Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und Beihilfeintensität

(1) Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt höchstens 75 % der zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben.

Diese Obergrenze beträgt jedoch

a)
80 % bei Maßnahmen gemäß Artikel 2 vierter, siebter, elfter und sechzehnter Gedankenstrich sowie bei Infrastrukturvorhaben;
b)
85 % bei Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen nach Feststellung außergewöhnlicher Naturkatastrophen durch die Kommission;
(c)
100 % bei der Maßnahme gemäß Artikel 2 fünfzehnter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 4.

(2) Die öffentliche Beihilfe beträgt höchstens 50 % der insgesamt zuschussfähigen Kosten der Investition.

Diese Obergrenze beträgt jedoch

a)
55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftlichen Betrieben;
b)
60 % bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten;
c)
65 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten;
d)
75 % bei Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b);
e)
100 % bei Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen;
f)
100 % bei Maßnahmen gemäß Artikel 2 sechzehnter Gedankenstrich.

Bei der Festsetzung des Höchstsatzes der öffentlichen Beihilfe im Sinne dieses Absatzes werden einzelstaatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne eine Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen dieses Rechtsaktes gewährt werden, nicht berücksichtigt.

Die Gemeinschaftsbeteiligung darf keinesfalls die in den Europa-Abkommen für staatliche Beihilfen festgelegten Obergrenzen für die Beihilfeintensität und Kumulierung überschreiten.

(3) Der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung lautet auf Euro.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.