Artikel 7 VO (EG) 1999/1268

Finanzmittel

(1) Die Unterstützung nach dieser Verordnung wird von der Gemeinschaft im Zeitraum von 2000-2006 gewährt, mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterstützung für Kroatien, die während des Zeitraums von 2005 und 2006 gewährt wird. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde im Rahmen der finanziellen Vorausschau bewilligt.

(2) Die Gemeinschaftsbeteiligung an der Durchführung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum wird in Form von Vorschüssen, Kofinanzierungen oder vollständigen Finanzierungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 gewährt.

Die finanzielle Beteiligung erfolgt in Form von Vorschüssen für die Programmdurchführung und in Form von Zahlungen für die getätigten Ausgaben.

(3) Dem Betrag, der jedem Bewerberland für die Heranführungshilfe nach diesem Rechtsakt zugewiesen wird, liegen folgende objektive Kriterien zugrunde:

die landwirtschaftliche Bevölkerung,

die landwirtschaftlich genutzte Fläche,

das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Kaufkraftparitäten,

die spezifische Situation einzelner Gebiete.

Der Betrag für Kroatien wird jedoch gesondert festgelegt.

(4) In dem Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 können bis zu 2 % der jährlichen Mittelzuweisung verwendet werden, um Maßnahmen zu finanzieren, die auf Initiative der Kommission im Hinblick auf Vorstudien, Austauschbesuche, Bewertungen und Kontrollen ergriffen werden.

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