Artikel 6 VO (EG) 1999/1268
Vereinbarkeit
Die von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen müssen sowohl mit den im Rahmen der Beitrittspartnerschaft übernommenen Verpflichtungen als auch mit den Grundsätzen des nationalen Programms zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands im Einklang stehen.
Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen mit den Europa-Abkommen, einschließlich der Bestimmungen zur Durchführung dieser Abkommen in bezug auf staatliche Beihilfen, in Einklang stehen.
Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen müssen mit den Zielen der GAP, insbesondere den Zielen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und mit den Zielen der Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen. Sie dürfen nicht zu Störungen des Handels führen.
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