Artikel 5 VO (EG) 1999/1268
Ex-ante-Bewertung, Begleitung und Ex-post-Bewertung
(1) Zur Beurteilung der Effizienz der in das Programm aufgenommenen Maßnahmen sind eine Ex-ante- und eine Halbzeitbewertung, eine ständige Begleitung und eine Ex-post-Bewertung vorgesehen, um die Leistung dieser Maßnahmen und ihre Wirkung an den Zielvorgaben zu messen.Im Fall von Kroatien findet jedoch keine Halbzeitbewertung des betreffenden Programms statt.
(2) Die Programmdurchführung wird von der Kommission und dem Bewerberland begleitet. Diese Bewertung erfolgt nach gemeinsam vereinbarten Verfahren.
Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage vorab vereinbarter spezifischer materieller Indikatoren, Umweltindikatoren und finanzieller Indikatoren.
Die Bewerberländer legen der Kommission vor Ablauf der ersten sechs Monate des folgenden Jahres jährliche Lageberichte vor. Diese enthalten mindestens die Angaben gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.
(3) Für jedes Progamm zur Entwicklung des ländlichen Raums wird ein Begleitausschuß gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzt.
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