Artikel 4 VO (EG) 1999/1268

Programmplanung

(1) Die auf die Landwirtschaft und die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums ausgerichteten Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind im Rahmen eines Plans auf der am besten geeigneten geographischen Ebene festzulegen. Die vom Bewerberland benannte zuständige Behörde erarbeitet den Plan, den das Land der Kommission nach Anhörung der zuständigen Behörden und Einrichtungen auf der geeigneten Ebene vorlegt.

(2) Der Plan hat eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren ab dem Jahr 2000 und ist den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 unterworfen. Er umfaßt folgendes:

eine quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage bezüglich des Entwicklungsgefälles, -rückstands und -potentials, die wichtigsten Ergebnisse früherer mit Unterstützung der Gemeinschaft durchgeführter Operationen, die Angabe der eingesetzten Finanzmittel sowie die verfügbaren Bewertungsergebnisse;

eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, ihre quantifizierten Ziele und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie den geographischen Geltungsbereich;

eine Ex-ante-Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;

einen indikativen Gesamtfinanzierungsplan mit den einzelstaatlichen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls privaten Finanzmitteln, die für jeden im Rahmen des Plans gewählten Schwerpunkt zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden, einschließlich gegebenenfalls von der EIB und anderen internationalen Finanzinstrumenten finanzierter relevanter Maßnahmen;

für jedes Jahr des Programmplanungszeitraums ein indikatives Finanzierungsprofil für die einzelnen Finanzierungsquellen, die zu dem Programm beitragen;

gegebenenfalls Angaben zu erforderlichen Studien, Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen der technischen Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder der Anpassung der betreffenden Maßnahmen;

die Benennung der Behörden und Einrichtungen, die für die Programmabwicklung zuständig sind, einschließlich der Zahlstelle;

die Bestimmung der Endbegünstigten, bei denen es sich um mit der Durchführung der Operationen betraute Einrichtungen bzw. öffentliche oder private Unternehmen handeln kann; in den Fällen, in denen andere Behörden im Auftrag der Bewerberländer eine öffentliche Beihilfe gewähren, gelten die Einrichtungen als Endbegünstigte, die über die Zuweisung der öffentlichen Beihilfe entscheiden;

die Beschreibung der zur Umsetzung der Pläne vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Beihilferegelungen einschließlich der Angaben, die notwendig sind, um die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu prüfen;

Bestimmungen, die eine ordnungsgemäße Programmabwicklung gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung mit der Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren sowie Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen;

die Ergebnisse der Anhörungen und der getroffenen Vorkehrungen zur Beteiligung der zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie der geeigneten Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird der Plan für Kroatien, unter den in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, beginnend im Jahr 2005, abdecken.

(3) Die Bewerberländer sorgen dafür, daß ihr Plan unter Beachtung der Umweltschutzbestimmungen Maßnahmen zur Förderung der Markteffizienz, zur Verbesserung der Qualitäts- und Gesundheitsnormen und Maßnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze im ländlichen Raum in den Mittelpunkt stellt.

(4) Wenn mit dem betreffenden Bewerberland nichts anderes vereinbart wird, ist der Plan spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

(5) Auf der Grundlage des Plans jedes einzelnen Bewerberlandes wird von der Kommission binnen sechs Monaten nach Vorlage des Plans nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ein Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums genehmigt, sofern alle sachdienlichen Angaben vorliegen. Die Kommission vergewissert sich insbesondere, daß der vorgeschlagene Plan mit dieser Verordnung im Einklang steht.

(6) Das Programm kann erforderlichenfalls überprüft und geändert werden, und zwar

aufgrund der sozioökonomischen Entwicklung, neuer sachdienlicher Angaben und der bei der Abwicklung der betreffenden Aktionen erzielten Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse der Begleitung und Bewertung, sowie der Notwendigkeit, die Beträge der verfügbaren Hilfe anzupassen;

im Hinblick auf Aktionen im Rahmen der Beitrittspartnerschaft oder des nationalen Programms zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands oder

aufgrund einer Neuaufteilung der Mittel gemäß Artikel 15.

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