Artikel 3 VO (EG) 1999/1268

Komplementarität und technische Hilfe

(1) Die Gemeinschaftsaktion ergänzt die entsprechenden einzelstaatlichen Aktionen oder trägt zu deren Durchführung bei. Sie wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Bewerberland, den zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie den Wirtschafts- und Sozialpartnern auf geeigneter Ebene geplant. Diese Zusammenarbeit umfaßt die Erarbeitung und Durchführung einschließlich der Finanzierung, sowie die Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Maßnahmen.

(2) Im Rahmen der technischen Hilfe ergreift die Kommission Initiativen und trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verwirklichung der vorrangigen Ziele gemäß Artikel 1 beiträgt und die Wirkung der einzelstaatlichen Initiativen verstärkt.

(3) Natürliche und juristische Personen aus Zypern, Malta und der Türkei sowie aus den Ländern, die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(1) erhalten, können sich an Ausschreibungen und Aufträgen zu den gleichen Bedingungen beteiligen, wie sie für die den Verträgen unterfallenden natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und aus den begünstigten Ländern gelten.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(2) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 13.12.2001, S. 3).

(2)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.

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