Artikel 2 VO (EG) 1999/1268

Maßnahmen

Gemäß den von den Bewerberländern festgelegten Prioritäten und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 kommt die Förderung der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums einer oder mehreren der nachstehenden Maßnahmen zugute, die mit dem einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang stehen müssen:

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen;

Verbesserung der Strukturen für Qualitäts-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen, die Lebensmittelqualität und den Verbraucherschutz;

landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen;

Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten oder Einkommensalternativen zu schaffen;

Aufbau von Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten für die Landwirtschaft;

Gründung von Erzeugervereinigungen;

Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen Erbes;

Bodenmelioration und Flurbereinigung;

Erstellen von Grundbüchern und deren Aktualisierung;

Verbesserung der Berufsbildung;

Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur;

Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen;

Forstwirtschaft einschließlich Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Investitionen in die Forstbetriebe privater Waldbesitzer sowie Verarbeitung und Vermarktung von Forsterzeugnissen;

technische Hilfe für die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen einschließlich Studien zur Unterstützung der Programmplanung und -begleitung sowie Informations- und Publizitätskampagnen;

in Bulgarien und Rumänien Maßnahmen, mit denen die Landbevölkerung in die Lage versetzt werden soll, lokale Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu konzipieren und umzusetzen, und gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter innerhalb der mit Artikel 33f der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(1) festgelegten Beschränkungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

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