Artikel 1 VO (EG) 1999/1268

Ziele

(1) Diese Verordnung gibt den Rahmen für die Gemeinschaftsförderung in den Bereichen nachhaltige Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes während des Heranführungszeitraums für Bulgarien, Kroatien und Rumänien vor. Die Verordnung bleibt auch anwendbar auf die Komplettierung aller Programme, die mit ihr als Rechtsgrundlage in der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei und Slowenien vor deren Beitritt zur Europäischen Union verabschiedet worden sind.

(2) Die Gemeinschaftsförderung stimmt mit den im Rahmen der Beitrittspartnerschaften festgelegten Bedingungen überein und dient namentlich folgenden Zielen:

a)
Beitrag zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik und der damit verbundenen Politikbereiche.
b)
Lösung vorrangiger und spezifischer Probleme bei der nachhaltigen Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Bewerberländer.

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