Präambel VO (EG) 1999/1268

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Schlußfolgerungen seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1997 sieht der Europäische Rat die Einführung einer intensivierten Heranführungsstrategie für die mittel- und osteuropäischen Bewerberländer sowie einer besonderen Heranführungsstrategie für Zypern vor.
(2)
Den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll derzeit die in dieser Verordnung vorgesehene Unterstützung den zehn mittel- und osteuropäischen Bewerberländern gewährt werden.
(3)
Um die derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Reformen in den Bewerberländern zu fördern und die Eingliederung ihrer Volkswirtschaften in die Wirtschaft der Gemeinschaft vorzubereiten und zu erleichtern, hat die Gemeinschaft beschlossen, eine besondere Unterstützung zugunsten dieser Länder in Form einer Heranführungshilfe vorzusehen.
(4)
Die Unterstützung im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums sowie die Unterstützung durch die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(5) werden über die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(6) koordiniert und unterliegen den Konditionalitätsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften(7).
(5)
Nach Nummer 17 der Schlußfolgerungen, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1998 in Luxemburg angenommen hat, wird die finanzielle Unterstützung für die am Erweiterungsprozeß beteiligten Länder bei der Zuteilung der Unterstützung auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, wobei besondere Beachtung den Ländern mit dem größten Bedarf gelten soll.
(6)
Die Heranführungshilfe der Gemeinschaft muß vor allem den vorrangigen Problemen bei der nachhaltigen Angleichung der Volkswirtschaften der Bewerberländer Rechnung tragen und es diesen Ländern erleichtern, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen, wobei das Augenmerk besonders auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zu richten ist.
(7)
Die Heranführungshilfe in der Landwirtschaft muß sich mit den Prioritäten der GAP-Reform decken. Sie ist für vorrangige Bereiche zu gewähren, die je Land festgelegt werden, wie die Verbesserung der Strukturen für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, die Vertriebswege, die Kontrolle der Nahrungsmittelqualität, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen und die Gründung von Erzeugervereinigungen. Außerdem müssen integrierte Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die der Förderung von lokalen Inititativen und Agrarumweltmaßnahmen, der Steigerung der Effizienz landwirtschaftlicher Betriebe und der Anpassung der Infrastruktur dienen, sowie Maßnahmen zur Beschleunigung der strukturellen Umstellung finanziert werden können.
(8)
Im Agrarsektor wird die Gemeinschaftsförderung in Form mehrjähriger Programme durchgeführt, die nach den Leitlinien und Grundsätzen der operationellen Programme im Rahmen der Strukturpolitik aufgestellt werden, um den Bewerberländern die Anwendung der geltenden Grundsätze und Verfahren zu erleichtern.
(9)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(8) kann eine Maßnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur aus einem einzigen Finanzinstrument der Gemeinschaft finanziert werden, wobei jedoch die Europäische Investitionsbank (EIB) ihre eigenen Regeln für die Gewährung einer Unterstützung anwendet.
(10)
Die Gemeinschaftsmittel dürfen nicht an die Stelle der in den Bewerberländern verfügbaren Mittel treten, vielmehr stellt die Intervention der Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Durchführung von Vorhaben dar.
(11)
Die Heranführungshilfe im Agrarsektor ist in Form eines finanziellen Beitrags nach den spezifischen Finanzierungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(9) zu gewähren.
(12)
Für die Zuteilung der von der Haushaltsbehörde in der Präambel dieses Instruments festgelegten Beträge auf die Bewerberländer muß dem nationalen Wohlstand auf Basis des Bruttoinlandsprodukts, den in der Landwirtschaft beschäftigten Erwerbstätigen und der landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie gegebenenfalls den Besonderheiten einzelner Gebiete Rechnung getragen werden.
(13)
Die Bewerberländer sollten ihre Pläne möglichst rasch vorlegen, um die Durchführung der Heranführungsmaßnahmen ab 1. Januar 2000 nicht zu verzögern.
(14)
Die Erstellung dieser Programme sowie ihre Durchführung und Begleitung müssen mit den spezifischen Strukturfondsbestimmungen in Einklang stehen und so die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes erleichtern.
(15)
Es ist angezeigt, vor Bindung der Gemeinschaftsmittel eine detaillierte Ex-ante-Bewertung, die gewährleistet, daß das Programm echten Bedürfnissen entspricht, vorzunehmen, für eine flexible Abwicklung der Gemeinschaftsintervention, die sachdienlichen Angaben und den ersten Ergebnissen der Maßnahmen Rechnung trägt, zu sorgen und die Begleitung und Ex-post-Bewertung zu verstärken, um sicherzustellen, daß die erwarteten Auswirkungen tatsächlich eintreten.
(16)
Es sollte ein Begleitausschuß vorgesehen werden, der die Kommission bei der Begleitung der einzelnen Programme unterstützt.
(17)
Die notwendigen Entscheidungen sollten nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates getroffen werden; in spezifischen Finanzierungsfragen sollte das Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 zur Anwendung kommen.
(18)
Dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen ist über die bei der Durchführung der Heranführungshilfe in der Landwirtschaft erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.
(19)
Während des Übergangszeitraums (1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001) ist jede Bezugnahme auf den Euro in der Regel als Bezugnahme auf den Euro als Währungseinheit gemäß Artikel 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(10) zu verstehen.
(20)
Die Anwendung dieser Maßnahmen wird zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 175 vom 9.6.1998, S. 7, und

ABl. C 27 vom 2.2.1999, S. 18.

(2)

Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 101 vom 12.4.1999.

(4)

ABl. C 93 vom 6.4.1999.

(5)

Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(6)

Siehe Seite 68 dieses Amtsblatts.

(7)

ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1.

(8)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(9)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(10)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

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