Präambel VO (EG) 1999/1420
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 und Artikel 130s Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(4) gilt die genannte Verordnung mit Ausnahme unter anderem des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen.
- (2)
- Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat die Kommission allen Ländern, für die der Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt, die Liste der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle notifiziert und um Bestätigung ersucht, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen, oder um Angaben dazu gebeten, ob auf diese Abfälle die für Abfälle des Anhangs III oder des Anhangs IV der genannten Verordnung geltenden Kontrollverfahren oder das Verfahren des Artikels 15 der genannten Verordnung angewendet werden sollen.
- (3)
- Einige Länder haben angegeben, daß auf die betreffenden Abfälle das eine oder das andere dieser Kontrollverfahren angewendet werden soll; die Kommission erließ am 20. Juli 1994 gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 die Entscheidung 94/575/EG(5) zur Festlegung der entsprechenden Kontrollverfahren.
- (4)
- Ist keine Bestätigung eingegangen, so hat die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dem Rat geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Es ist daher erforderlich, auf Gemeinschaftsebene ein System zur Regelung der Verbringung solcher Abfälle aus der Gemeinschaft durch Festlegung geeigneter gemeinsamer Regeln und Verfahren zu schaffen.
- (5)
- Dem Wunsch der Länder, die geantwortet haben, daß sie einige oder sämtliche Arten von Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 nicht wünschen, ist zu entsprechen; diese Arten von Abfällen dürfen daher nicht in diese Länder ausgeführt werden.
- (6)
- Für die Länder, die nicht geantwortet haben, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Schweigen Zustimmung bedeutet; deshalb empfiehlt sich eine ähnliche Rahmenregelung, damit die betreffenden Länder über die Verbringung solcher Abfälle von Fall zu Fall entscheiden können.
- (7)
- Es besteht die Möglichkeit, daß Länder, die geantwortet haben, daß sie einige oder sämtliche Arten von Abfällen des Anhangs II nicht wünschen, oder die nicht geantwortet haben, ihren Standpunkt ändern bzw. noch antworten werden; es muß daher im Rahmen eines Ausschußverfahrens ein Mechanismus zur Änderung dieser Verordnung bestehen.
- (8)
- Die Kommission wird so bald wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. Juli 1998, Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 überprüfen und ändern und dabei uneingeschränkt die Abfälle berücksichtigen, die in dem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(6) angenommenen Verzeichnis und in sonstigen Verzeichnissen mit im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich eingestuften Abfällen aufgeführt sind, und die Verordnung (EG) Nr. 259/93 entsprechend anpassen.
- (9)
- Die Kommission sollte die unter diese Verordnung fallenden Länder regelmäßig über Änderungen der Anhänge A und B unterrichten.
- (10)
- Nach Artikel 39 des Vierten AKP-EG-Abkommens ist die Ausfuhr aller in den Anhängen I und II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle nach den AKP-Ländern verboten. Darüber hinaus sind einige dieser Abfälle in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt. Um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachzukommen, muß die Verbringung solcher Abfälle in AKP-Länder dementsprechend verboten werden.
- (11)
- Es muß eindeutig festgelegt werden, daß diese Abfälle nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.
- (12)
- Die mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 74.
- (2)
Stellungnahme vom 29. April 1998(ABl. C 169 vom 16.6.1999).
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 231), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. C 333 vom 30.10.1998, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999(ABl. C 250 vom 28.5.1999).
- (4)
ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14).
- (5)
ABl. L 220 vom 25.8.1994, S. 15.
- (6)
ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
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